18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9427

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Urteil25.03.2010Arbeitsgericht Köln4 Ca 10458/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2010, 888Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 888
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Arbeitsgericht Köln Urteil25.03.2010

ArbG Köln: Kündigung wegen Schweißgeruchs in der Probezeit zulässigKündi­gungs­schutz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses ein

Ein Mitarbeiter kann wegen eines ungepflegten Erschei­nungs­bildes zum Ende der Probezeit gekündigt werden, da ein Kündi­gungs­schutz erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses eintritt. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erschei­nungsbild vorgeworfen. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer gegen Ende der Probezeit.

Kündi­gungs­schutzklage erfolglos

Die hiergegen erhobene Kündi­gungs­schutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Der Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündi­gungs­grundes i. S. des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sitten­wid­rigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht verneint.

Quelle: ra-online, ArbG Köln

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