Arbeitsgericht Köln Urteil25.03.2010
ArbG Köln: Kündigung wegen Schweißgeruchs in der Probezeit zulässigKündigungsschutz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein
Ein Mitarbeiter kann wegen eines ungepflegten Erscheinungsbildes zum Ende der Probezeit gekündigt werden, da ein Kündigungsschutz erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eintritt. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer gegen Ende der Probezeit.
Kündigungsschutzklage erfolglos
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i. S. des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht verneint.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, ArbG Köln