15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 24599

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Beschluss21.07.2017Landesarbeitsgericht Düsseldorf10 TaBV 3/17
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss28.11.2016, 2 BV 286/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss21.07.2017

LAG Düsseldorf zur Nichtigkeit der Betrie­bs­ratswahl in einem Sicher­heits­un­ter­nehmenLAG wendet Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts an

Die Beschwerde einer Arbeitgeberin gegen den zurück­ge­wiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betrie­bs­ratswahl hatte keinen Erfolg, da Gründe für eine offensichtliche Nichtigkeit der Wahl nicht vorhanden sind. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall gab es bei der Arbeitgeberin, einer Firma aus der Sicher­heits­branche mit ca. 60 Mitarbeitern, zunächst keinen Betriebsrat. Am 24.02.2016 fand eine Versammlung mit 27 Arbeitnehmern statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Für den 04.03.2016 wurde die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats angekündigt.

Persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an Arbeitnehmer

Der Wahlvorstand ging vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14 a Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit. Nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt war, focht die Arbeitgeberin die Wahl am 15.03.2016 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf an. Diesen Antrag nahm sie zurück. In der Folgezeit soll der Betriebsrat nach Vortrag der Arbeitgeberin Forderungen an diese verbunden mit der Ankündigung finanzieller Nachteile im Falle des Nichtnachgebens gestellt haben.

Feststel­lungs­antrag auf Nichtigkeit Wahl ohne Erfolg

Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Dieser Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Es lägen keine so offen­sicht­lichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vor, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. So folge z.B. aus der Anwendung des ggfs. falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) keine Nichtigkeit. Soweit der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe möglicherweise beeinflusst habe, führe dies nicht zur Nichtigkeit. Da mangels wirksamer Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Anfech­tungsfrist lief, hat das Arbeitsgericht die Wahl erstinstanzlich für unwirksam erklärt. Es lägen mehrere Fehler vor, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen: u.a.: Briefwahl für alle Arbeitnehmer und Unklarheit des Wahlaus­schreibens, wieviel Betrie­bs­rats­mit­glieder zu wählen sind.

Keine Nichtigkeit einer Betrie­bs­ratswahl bei ausschließlich summarischer Fehler­be­trachtung

Mit ihrer Beschwerde gegen den zurück­ge­wiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betrie­bs­ratswahl hatte die Arbeitgeberin vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf keinen Erfolg. Gründe, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten, sind nicht vorhanden. Damit wendet das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf die Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts an, das die Nichtigkeit einer Betrie­bs­ratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehler­be­trachtung verneint. Da die Anfechtung der Betrie­bs­ratswahl nicht angegriffen worden ist, führt diese zur Unwirksamkeit der Betrie­bs­ratswahl nur für die Zukunft, während bei festgestellter Nichtigkeit ein Betriebsrat zu keiner Zeit existiert hätte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

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