23.11.2024
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Dokument-Nr. 16133

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.06.2013

Kein Rechts­miss­brauch durch tariflich erleichterte Befristung bei LeiharbeitVerweis auf "konjunkturelle Schwankungen" für sachgrundlose Befristung jedoch nicht ausreichend

Einer konzerneigenen Zeita­r­beitsfirma, die ihre Mitarbeiter ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verleiht, ist es gestattet, Arbeitsverträge mehrfach sachgrundlos zu befristen. Zwar kann diese sachgrundlose Befristung nicht schrankenlos zugelassen werden, so dass ein Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen" für eine Befristung nicht ausreichend ist. Enthält ein Hausta­rif­vertrag jedoch beispielsweise eine vereinbarte gestaffelte Übernahme­verpflichtung, sind die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungs­möglichkeiten damit nicht überschritten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma (Verleiher, Beklagte zu 2), die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten zu 1), der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeits­ver­hältnis war seit dem 1. Januar 2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30. April 2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Hausta­rif­verträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeits­ver­hältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern.

LAG erklärt Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses mit der Verleiherin für wirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen insgesamt abgewiesen. Die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses mit der Verleiherin war wirksam. Die Tarifparteien haben durch den Haustarifvertrag von der in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung gegenüber dem Gesetz zu erleichtern, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Zwar können auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Nicht ausreichend war insoweit der Verweis auf "konjunkturelle Schwankungen".

Schranken der tariflich zulässigen Befris­tungs­mög­lich­keiten wurden nicht überschritten

Der Hausta­rif­vertrag enthielt aber eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen. Angesichts der grundgesetzlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) waren aufgrund der vereinbarten gestaffelten Übernah­me­ver­pflichtung auch unter Berück­sich­tigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befris­tungs­mög­lich­keiten nicht überschritten. Ein Arbeits­ver­hältnis mit der Entleiherin war nicht aufgrund insti­tu­ti­o­nellen Rechts­miss­brauchs zustande gekommen. Einen solchen hat das Landes­a­r­beits­gericht verneint.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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