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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.11.2018
Abgelehnte Bewerberin hat Anspruch auf EntschädigungKeine Gefahr für den Schulfrieden oder staatliche Neutralität feststellbar
Einer Bewerberin, die ein muslimisches Kopftuch trägt, wurde eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. Das Land Berlin kann sich nicht erfolgreich auf Neutralitätsgesetz berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil nicht bestätigt.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.
Begründung der Ablehnung mit Verweis auf Neutralitätsgesetz erfolglos
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen.
Für allgemeines Verbot religiöser Symbole muss konkrete Gefahr für Schulfrieden vorliegen
Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 471/10 -, 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schuldfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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