18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.11.2018

Abgelehnte Bewerberin hat Anspruch auf EntschädigungKeine Gefahr für den Schulfrieden oder staatliche Neutralität feststellbar

Einer Bewerberin, die ein muslimisches Kopftuch trägt, wurde eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. Das Land Berlin kann sich nicht erfolgreich auf Neutra­li­täts­gesetz berufen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil nicht bestätigt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplo­m­in­for­ma­tikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

Begründung der Ablehnung mit Verweis auf Neutra­li­täts­gesetz erfolglos

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monats­ver­gü­tungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutra­li­täts­gesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen.

Für allgemeines Verbot religiöser Symbole muss konkrete Gefahr für Schulfrieden vorliegen

Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 471/10 -, 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schuldfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutra­li­täts­gesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfas­sungs­konform ausgelegt werden könne, wie das Landes­a­r­beits­gericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16).

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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