23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.11.2014

Lohndumping: Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist Lohnwucher und unzulässigSittenwidrige Lohnver­ein­barung bei "Hartz-IV"-Empfängern / Verdacht der verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers

Wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, dann ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies hat das Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilf­s­tä­tig­keiten gegen ein Entgelt von 100,00 EUR im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab. Zwei Jobcenter machten aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend; es liege eine sittenwidrige Lohnver­ein­barung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

Grobes Missverhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und Gegenleistung des Arbeitgebers

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat der Klage der Jobcenter im Wesentlichen entsprochen, nachdem diese in der Vorinstanz noch unterlegen waren.

Die Lohnver­ein­ba­rungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers; die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers werde bei dieser Sachlage unterstellt, führte das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg aus. Die Arbeits­leis­tungen seien für den Arbeitgeber von wirtschaft­lichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festan­ge­stellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Auch entlaste es den Arbeitgeber nicht, dass er den Leistungs­emp­fängern eine Hinzu­ver­dienst­mög­lichkeit habe einräumen wollen; denn dies berechtige ihn nicht, Arbeits­leis­tungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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