Dokument-Nr. 19152
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- BRAK-Mitt 2015, 98Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 98
- Lohnwucher: Stundenlöhne von 1,59 € bis 3,46 € für Pizzaboten sittenwidrigArbeitsgericht Eberswalde, Urteil10.09.2013, 2 Ca 428/13
- Lohnwucher: Weniger als 2/3 des üblichen TariflohnsBundesarbeitsgericht, Urteil22.04.2009, 5 AZR 436/08
- LAG: Vergütung in Höhe von 5,20 € im Einzelhandel ist sittenwidrigLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil18.03.2009, 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.11.2014
Lohndumping: Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist Lohnwucher und unzulässigSittenwidrige Lohnvereinbarung bei "Hartz-IV"-Empfängern / Verdacht der verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers
Wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, dann ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100,00 EUR im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab. Zwei Jobcenter machten aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend; es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.
Grobes Missverhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und Gegenleistung des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage der Jobcenter im Wesentlichen entsprochen, nachdem diese in der Vorinstanz noch unterlegen waren.
Die Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers; die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers werde bei dieser Sachlage unterstellt, führte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus. Die Arbeitsleistungen seien für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Auch entlaste es den Arbeitgeber nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen; denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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