18.10.2024
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Dokument-Nr. 32061

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.05.2022

Easyjet Base BER - erste Kündidungswelle im Dezember 2020: Easyjet durfte Kündigungen wegen Reduzierung von Flugzeugen am BER aussprechenKündigungen aus betrie­bs­tech­nischen Gründen gerechtfertigt

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat über betrie­bs­be­dingte Kündigungen entschieden, die die Flugge­sell­schaft Easyjet in Folge einer Reduzierung der am Flughafen BER stationierten Flugzeuge ausgesprochen hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Flugge­sell­schaft hat in einem Inter­es­se­n­aus­gleich mit der Perso­na­l­ver­tretung vereinbart, im Zuge der Herausnahme/Verlegung von 16 der zuvor 34 Flugzeuge aus der Easyjet Base BER ab Dezember 2020, zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen und erst im Mai/Juni 2021 auf der Basis der Nachfrage und wirtschaft­lichen Entwicklung der Flugge­sell­schaft über einen Abbau von weiteren bis zu 320 Arbeitsplätzen zu entscheiden. Im Folgenden wurden im November 2020 im Zuge einer ersten Kündigungswelle und im Juni 2021 im Zuge einer zweiten Kündigungswelle betrie­bs­be­dingte Kündigungen ausgesprochen. Bei der Flugge­sell­schaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet. Nach erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus über Kündi­gungs­schutz­klagen hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg über Berufungen gegen diese Urteile entschieden. Weitere Verfahren sind anhängig.

LAG bejahrt Wirksamkeit der Kündigungen der ersten Kündigungswelle

Nach der Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg sind die ausgesprochene Kündigungen der ersten Kündigungswelle wirksam. Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, die Kündigungen seien durch betrie­bs­be­dingte Gründe gerechtfertigt. Es sei aufgrund der unter­neh­me­rischen Entscheidung zur Reduzierung der am BER stationierten bzw. der als „Flugzeug­kon­tingent“ dem BER zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäf­ti­gungs­be­darfes auszugehen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den verbleibenden Bestand an Flugzeugen vom BER aus betreiben wolle. Zwar sei die angeordnete Kurzarbeit ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, Anlass der Kündigung sei jedoch nicht der vorübergehende Arbeitsmangel, sondern die ab Juni 2020 geplante und ab Dezember 2020 umgesetzte Reduzierung des Flugzeug­kon­tingents. Dass die Beklagte keine langfristig gültigen Flugpläne aufstelle, sondern kurzfristig und flexibel auf die Nachfrage reagiere, stehe einem dauerhaften Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze nicht entgegen. Kurzfristige Flugplan­än­de­rungen zwängen nur dann zu einer Vergrößerung des Flugzeug­kon­tingents, wenn sie mit dem bestehenden Kontingent nicht abgewickelt werden könnten, wofür es keine Anhaltspunkte gebe.

Kündigungen trotz Verstoßes gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündi­gungs­schutz­gesetz wirksam

Bei der Sozialauswahl habe die Beklagte den bestehenden Beurtei­lungs­spielraum nicht überschritten. Dass die Beklagte anders als in § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündi­gungs­schutz­gesetz vorgesehen das Schreiben zur Einleitung des Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahrens der Bundesagentur nicht gleichzeitig mit der Einleitung des Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahrens, sondern erst gemeinsam mit der Massen­ent­las­sungs­anzeige zugeleitet habe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es handle sich um eine verfah­rens­ordnende Vorschrift, deren Verletzung nach dem Zweck der Vorschrift auch unter Berück­sich­tigung europa­recht­licher Vorgaben nicht zur Nichtigkeit der Kündigung führe. Das Landes­a­r­beits­gericht hat im Hinblick auf die Frage der Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündi­gungs­schutz­gesetz die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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