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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.03.2017

Streikmaßnahmen der Vereinten Dienst­leistungs­gewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände von Amazon nicht grundsätzlich unzulässigBetriebliche Tätigkeit von Amazon wird durch Streikmaßnamen nicht beeinträchtigt

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeits­kampf­maßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ver.di wollte mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigte, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organi­sa­ti­o­nsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.

Amazon muss Einschränkung des Besitzrechtes im Hinblick auf geschützte gewerk­schaftliche Betäti­gungs­freiheit hinnehmen

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg wies die Unter­las­sungsklage von Amazon, mit der sie jede Streik­pos­te­n­ak­ti­vitäten auf ihrem Parkplatz verhindern wollte, ab. Amazon müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützte gewerk­schaftliche Betäti­gungs­freiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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