Arbeitsgericht Berlin Urteil19.06.2015
Streik des Pflegepersonals an der Charité zulässigArbeitsgericht Berlin lehnt Untersagung des Streiks an der Charité ab
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Charité, der Gewerkschaft ver.di den ab dem 22. Juni 2015 geplanten Streik des Pflegepersonals zu untersagen, zurückgewiesen.
Mit dem Streik soll ein Tarifvertrag erreicht werden, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vorsieht. Die Charité hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden; der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online