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Bundesarbeitsgericht Urteil20.11.2018
Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz kann zulässig seinArbeitgeber hat bei mangelnden anderweitigen Mobilisierungsmöglichkeiten kurzzeitige, situative Beeinträchtigungen hinzunehmen
Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.
Arbeitgeberin hat kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen
Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergebe die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen habe. Angesichts der örtlichen Verhältnisse könne die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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