14.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.11.2018

Streik­mo­bi­li­sierung auf Firmenparkplatz kann zulässig seinArbeitgeber hat bei mangelnden anderweitigen Mobilisierungs­möglichkeiten kurzzeitige, situative Beein­träch­ti­gungen hinzunehmen

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeits­nie­der­legung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungs­möglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangs­be­hin­de­rungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

Arbeitgeberin hat kurzzeitige, situative Beein­träch­tigung ihres Besitzes hinzunehmen

Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landes­a­r­beits­gericht wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergebe die Abwägung wider­strei­tender grund­recht­licher Gewähr­leis­tungen auf Arbeitgeber- und Gewerk­schaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beein­träch­tigung ihres Besitzes hinzunehmen habe. Angesichts der örtlichen Verhältnisse könne die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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