18.01.2025
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Arbeitsgericht Berlin Urteil07.04.2016

Arbeitsgericht Berlin untersagt Ver.di Arbeits­kampf­maßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbHAmazon muss Betriebsgelände nicht für einen gegen das Unternehmen selbst gerichteten Arbeitskampf zur Verfügung stellen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Vereinte Dienst­leistungs­gewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikmaßnahmen u.a. auf dem - nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden - Parkplatz des Unternehmens durchzuführen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organi­sa­ti­o­nsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne. Hiergegen wandte sich die Amazon Pforzheim GmbH mit einer Unter­las­sungsklage.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen. Die Amazon Pforzheim GmbH sei auch unter Berück­sich­tigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände - unabhängig von einer Einfriedung - nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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