Arbeitsgericht Stuttgart Urteil11.06.2013
Arbeitsgericht Stuttgart untersagt ver.di Warnstreiks bei der Stadt StuttgartStreikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer Mobilitätszulage für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart verstößt gegen relative Friedenspflicht
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. untersagt, zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen, um einen Bezirkstarifvertrages über die Gewährung einer Mobilitätszulage in Höhe vom 180 Euro brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbandsmitgliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.
Das Gericht folgte insoweit der Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer pauschalen Mobilitätszulage in Höhe von 180 Euro brutto monatlich für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart gegen die relative Friedenspflicht. Zwischen der Gewerkschaft und der Stadt Stuttgart gelten verschiedene Entgelttarifverträge.
Mobilitätszulage hätte als Vergütungsbestandteil in Entgelttarifverträgen mit geregelt werden können
Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen Mobilitätszulage handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen Vergütungsbestandteil, der in den Entgelttarifverträgen mit geregelt ist bzw. hätte mit geregelt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Umstellung der Tarifverträge vom BAT in die nunmehr geltenden Entgelttarifverträge Zulagen einbezogen haben und lediglich noch leistungs- und tätigkeitsbezogene Vergütungsbestandteile im Sinne eines umfassenden Entgeltbegriffs geregelt werden.
Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung durch Streikmaßnahmen während des Bestehens der Tarifverträge nicht erlaubt
Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale Mobilitätszulage, die unabhängig von einer konkreten sozialen Komponente gezahlt wird. Damit liegt eine Art „Basisvergütung“ und somit ein Entgeltbestandteil vor. Da beide Tarifvertragsparteien an die geltenden Entgelttarifverträge gebunden sind, besteht für die Gewerkschaft ver.di eine relative Friedenspflicht. Während des Bestehens dieser Tarifverträge ist die Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung, wie in dem entschiedenen Fall, durch Streikmaßnahmen nicht erlaubt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online