15.11.2024
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Dokument-Nr. 16036

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil11.06.2013

Arbeitsgericht Stuttgart untersagt ver.di Warnstreiks bei der Stadt StuttgartStreikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer Mobili­täts­zulage für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart verstößt gegen relative Friedenspflicht

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft e.V. untersagt, zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeits­nieder­legungen aufzurufen, um einen Bezirks­tarif­vertrages über die Gewährung einer Mobili­täts­zulage in Höhe vom 180 Euro brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbands­mit­gliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.

Das Gericht folgte insoweit der Rechts­auf­fassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeit­ge­ber­ver­bandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer pauschalen Mobilitätszulage in Höhe von 180 Euro brutto monatlich für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart gegen die relative Friedenspflicht. Zwischen der Gewerkschaft und der Stadt Stuttgart gelten verschiedene Entgelt­ta­rif­verträge.

Mobili­täts­zulage hätte als Vergü­tungs­be­standteil in Entgelt­ta­rif­ver­trägen mit geregelt werden können

Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen Mobili­täts­zulage handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen Vergü­tungs­be­standteil, der in den Entgelt­ta­rif­ver­trägen mit geregelt ist bzw. hätte mit geregelt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarif­ver­trags­parteien bei der Umstellung der Tarifverträge vom BAT in die nunmehr geltenden Entgelt­ta­rif­verträge Zulagen einbezogen haben und lediglich noch leistungs- und tätig­keits­be­zogene Vergü­tungs­be­standteile im Sinne eines umfassenden Entgeltbegriffs geregelt werden.

Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung durch Streikmaßnahmen während des Bestehens der Tarifverträge nicht erlaubt

Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale Mobili­täts­zulage, die unabhängig von einer konkreten sozialen Komponente gezahlt wird. Damit liegt eine Art „Basisvergütung“ und somit ein Entgelt­be­standteil vor. Da beide Tarif­ver­trags­parteien an die geltenden Entgelt­ta­rif­verträge gebunden sind, besteht für die Gewerkschaft ver.di eine relative Friedenspflicht. Während des Bestehens dieser Tarifverträge ist die Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung, wie in dem entschiedenen Fall, durch Streikmaßnahmen nicht erlaubt.

Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

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