03.12.2024
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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil30.05.2013

Mobili­täts­zulage an Finanzbeamte rechtswidrigAls Besoldung zu qualifizierende Prämie bedarf gesetzlicher Grundlage und darf nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat die seit Ende 2009 im Geschäfts­bereich des Ministeriums der Finanzen geübte Praxis beanstandet, Beamten, denen im Zuge der Strukturreform ein anderer Dienstort zugeteilt wird, eine Mobili­täts­prämie zu gewähren.

Die in einem ministeriellen Erlass vorgesehene Prämie wird dauerhaft – für die gesamte Zeit der neuen Verwendung – und zusätzlich zu den Leistungen ausgezahlt, welche auch den übrigen Landesbeamten zur Abgeltung von Umzugskosten etc. zustehen.

Mobili­täts­prämie ist als Besoldung zu qualifizieren

Unbeschadet ihrer Bezeichnung ist die Mobili­täts­prämie nach Überzeugung des Verwal­tungs­ge­richts als Besoldung zu qualifizieren. Denn mit der Prämie wird die ohnehin geschuldete Dienstpflicht abgegolten, grundsätzlich an jedem Ort Brandenburgs Dienst zu verrichten. Als Besoldung darf sie indes nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die nur der Landtag schaffen kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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