Der Kläger, ein technischer Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, verrichtete an zwei Freitagen von 7:00 bis 9.00 Uhr Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstortes. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienst-Kraftfahrzeug. Die Rückreisen nach Koblenz konnte er um 15.30 Uhr bzw. um 17.30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12.30 Uhr festgesetzten Regelarbeitszeit lagen, wurden dem Kläger nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, stellten grundsätzlich keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit, die auch dann gegeben sei, wenn der Beamte die Dienstreisen als Selbstfahrer unternommen habe. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen und verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regelarbeitszeit.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereitschaftsdienstes sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit” mit der eigentlichen Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nicht auf, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2005