15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 1308

Drucken
Urteil18.11.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 10727/05.OVG
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.11.2005

Fahrzeit ist für Beamte keine Dienstzeit

Fährt ein Beamter außerhalb der Regel­a­r­beitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienst­ge­schäftes zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein technischer Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, verrichtete an zwei Freitagen von 7:00 bis 9.00 Uhr Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstortes. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienst-Kraftfahrzeug. Die Rückreisen nach Koblenz konnte er um 15.30 Uhr bzw. um 17.30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12.30 Uhr festgesetzten Regel­a­r­beitszeit lagen, wurden dem Kläger nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, stellten grundsätzlich keinen Dienst im beamten­recht­lichen Sinne dar. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit, die auch dann gegeben sei, wenn der Beamte die Dienstreisen als Selbstfahrer unternommen habe. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Prakti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen und verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regel­a­r­beitszeit.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereit­schafts­dienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungs­dienstes als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereit­schafts­dienstes sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit” mit der eigentlichen Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regel­a­r­beitszeit jedoch nicht auf, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1308

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI