21.11.2024
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Dokument-Nr. 1308

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Urteil18.11.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 10727/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.11.2005

Fahrzeit ist für Beamte keine Dienstzeit

Fährt ein Beamter außerhalb der Regel­a­r­beitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienst­ge­schäftes zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein technischer Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, verrichtete an zwei Freitagen von 7:00 bis 9.00 Uhr Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstortes. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienst-Kraftfahrzeug. Die Rückreisen nach Koblenz konnte er um 15.30 Uhr bzw. um 17.30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12.30 Uhr festgesetzten Regel­a­r­beitszeit lagen, wurden dem Kläger nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, stellten grundsätzlich keinen Dienst im beamten­recht­lichen Sinne dar. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit, die auch dann gegeben sei, wenn der Beamte die Dienstreisen als Selbstfahrer unternommen habe. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Prakti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen und verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regel­a­r­beitszeit.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereit­schafts­dienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungs­dienstes als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereit­schafts­dienstes sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit” mit der eigentlichen Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regel­a­r­beitszeit jedoch nicht auf, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2005

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