Dokument-Nr. 13963
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.08.2012
Warnstreiks von ver.di im Bewachungsgewerbe zulässigLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneint Bestehen einer für ver.di geltenden tariflichen Friedenspflicht
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag des "Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft", mit dem der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Durchführung von Warnstreiks im Bereich der Bewachung kerntechnischer Anlagen untersagt werden sollte, zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kernenergie sah ver.di im zugrunde liegenden Streitfall Arbeitsplätze im Bewachungsgewerbe gefährdet und verlangt deshalb den Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages für die betroffenen Arbeitnehmer.
BDSW hält Warnstreiks wegen geltender Friedenspflicht für unzulässig
Der Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) hält Warnstreiks für unzulässig, weil wegen eines noch bis 2016 geltenden Manteltarifvertrages Friedenspflicht bestehe. Die von ver.di für den Fall eines Arbeitskampfs angebotene Notdienstvereinbarung sei zudem unzureichend; die dort vorgesehene Personalbesetzung würde zu einer Abschaltung von Kraftwerken und einer Gefährdung des Gemeinwohls führen.
Gemeinwohl durch personelle Unterbesetzung im Bereich Objektsicherung nicht nachweisbar gefährdet
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Argumentation des BDSW nicht gefolgt. Es bestehe für ver.di keine tarifliche Friedenspflicht, weil die erstrebten Gegenstände des Sozialtarifvertrages noch nicht geregelt seien. Der BDSW habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Gemeinwohl durch eine personelle Unterbesetzung im Bereich Objektsicherung gefährdet werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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