Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.02.2015
Zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei Maßnahmen des GesundheitsschutzesBei weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln besteht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur bei unmittelbarer objektiver Gesundheitsgefahr
Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z. B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nur, sofern eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (z.B. § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens vertreibt im gesamten Bundesgebiet vor allem Kleidung. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes, die durch Spruch eine "Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" aufstellte. Die Arbeitgeberin focht den Beschluss gerichtlich u.a. mit der Begründung an, dass für die getroffenen Regelungen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden habe.
LAG verneint zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte den Spruch der Einigungsstelle weitgehend für unwirksam. Bis auf wenige Ausnahmen habe für die getroffenen Regelungen kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden. Eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle ergebe sich insoweit nicht aus gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes, weil eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe. Auch liege eine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten, nicht vor; dass sich die Einigungsstelle vor Erlass des Spruchs mit den Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht habe, genüge hierfür nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online