21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.02.2015

Zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei Maßnahmen des Gesund­heits­schutzesBei weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln besteht Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats nur bei unmittelbarer objektiver Gesund­heits­gefahr

Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesund­heits­schutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmen­vor­schrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungs­spielräume verbleiben. Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesund­heits­schutz (z. B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats allerdings nur, sofern eine unmittelbare objektive Gesund­heits­gefahr vorliegt oder eine zum Gesund­heits­schutz durchgeführte Gefährdungs­beurteilung (z.B. § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens vertreibt im gesamten Bundesgebiet vor allem Kleidung. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesund­heits­schutzes, die durch Spruch eine "Betrie­bs­ver­ein­barung über akute Maßnahmen des Gesund­heits­schutzes" aufstellte. Die Arbeitgeberin focht den Beschluss gerichtlich u.a. mit der Begründung an, dass für die getroffenen Regelungen kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bestanden habe.

LAG verneint zwingendes Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg erklärte den Spruch der Einigungsstelle weitgehend für unwirksam. Bis auf wenige Ausnahmen habe für die getroffenen Regelungen kein zwingendes Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bestanden. Eine Regelungs­kom­petenz der Einigungsstelle ergebe sich insoweit nicht aus gesetzlichen Generalklauseln des Gesund­heits­schutzes, weil eine objektive Gesund­heits­gefahr nicht bestehe. Auch liege eine Gefähr­dungs­be­ur­teilung, auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten, nicht vor; dass sich die Einigungsstelle vor Erlass des Spruchs mit den Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht habe, genüge hierfür nicht.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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