18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 6403

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Beschluss22.07.2008Bundesarbeitsgericht1 ABR 40/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss18.01.2007, 5 TaBV 31/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss22.07.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei "Ethik-Richtlinien"

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik- Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Kein Mitbe­stim­mungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind.

Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbe­stim­mungs­rechte nach dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbe­stim­mungs­pflichtige als auch mitbe­stim­mungsfreie Teile enthalten. Das Mitbe­stim­mungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbe­stim­mungsrecht am Gesamtwerk.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher – anders als das Landes­a­r­beits­gericht – einen Antrag ab, mit dem der Konzern­be­triebsrat des deutschen Tochter­un­ter­nehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbe­stim­mungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte; das Regelungswerk enthält auch mitbe­stim­mungsfreie Bestimmungen. Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzern­be­trie­bsrats stellte das Bundes­a­r­beits­gericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Inter­es­sen­kon­flikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/08 des BAG vom 22.07.2008

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