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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 7599

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Urteil10.03.2009Bundesarbeitsgericht1 ABR 87/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss05.07.2007, 5 TaBV 223/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.03.2009

Betriebsrat hat nur in bestimmten Fällen ein Mitbe­stim­mungsrecht bei Verschwie­gen­heits­er­klä­rungenBundes­a­r­beits­gericht weist sogenannten Globalantrag ab

Der Betriebsrat darf bei einer Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung nur mitbestimmen, wenn sie sich auf das Ordnungs­ver­halten der Mitarbeiter bezieht und ihr Inhalt nicht schon gesetzlich geregelt ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Abgabe inhaltlich standa­r­di­sierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungs­ver­halten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Globalantrag

Ein sog. Globalantrag des Betriebsrats, mit dem dieser die Mitbe­stim­mungs­pflich­tigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schwei­ge­ver­pflich­tungen festgestellt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Er erfasst auch Fälle, in denen sich die Schwei­ge­ver­pflichtung auf das Arbeits­ver­halten der Arbeitnehmer bezieht oder bereits gesetzliche Schwei­ge­pflichten - etwa nach § 17 UWG - bestehen.

BAG weist die Klage ab

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­gericht hat deshalb, wie schon die Vorinstanzen, den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standa­r­di­sierter Verschwie­gen­heits­ver­ein­ba­rungen verlangt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/09 des Bundesarbeitsgerichts

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