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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.09.2015

Erneute Kündigung einer Angestellten während der Schwangerschaft ohne Zustimmung der Arbeits­schutz­behörde unzulässigLAG zum Dis­kriminierungs­schutz für schwangere Frauen

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeits­schutz­behörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleich­behandlungs­gesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldent­schä­digung verpflichten. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündi­gungs­schutz­ver­fahren nach § 9 Mutter­schutz­gesetz – MuSchG – für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeits­schutz­behörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeits­schutz­behörde.

LAG: Klägerin wurde durch erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg wurde die Klägerin durch die erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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