Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.09.2015
Erneute Kündigung einer Angestellten während der Schwangerschaft ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde unzulässigLAG zum Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG – für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
LAG: Klägerin wurde durch erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Klägerin durch die erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online