18.10.2024
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Dokument-Nr. 15450

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.02.2013

Arbeits­zeugnisse sind beim Arbeitgeber abzuholenLandes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg weist Klage eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Arbeits­zeug­nisses zurück

Ein Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses ist beim Arbeitgeber abzuholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall schied ein Arbeitnehmer im Juli 2012 aus einem Unternehmen aus. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Zusendung eines Arbeits­zeug­nisses bis zum 10.08.2012. Am 17.08.2012 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Zeugnis fertig sei und abgeholt werden könne. Dieser hatte jedoch bereits am 15.08.2012 Klage auf Erteilung eines Arbeits­zeug­nisses erhoben. Nachdem ihm während des Prozesses das Zeugnis ausgehändigt wurde, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Daraufhin entschied das Arbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn eine Rechtspflicht des Arbeitgebers ein Zeugnis nachzuschicken habe nicht bestanden. Gegen die Kosten­ent­scheidung legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein.

Erteilung eines Arbeits­zeug­nisses ist eine Holschuld

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschied gegen den ehemaligen Beschäftigten. Zwar habe jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Ob dieses aber abgeholt oder dem Arbeitnehmer zugesandt werden müsse, sei nicht geregelt. Daher greife die allgemeine Regelung des § 296 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sei immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen nicht ergibt, der Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Schuldners maßgeblich. Diese Auffassung werde zudem vom Bundes­a­r­beits­gericht geteilt. Danach müsse jeder Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abholen (BAG, Urt. v. 08.03.1995 - 5 AZR 848/93). Abweichungen davon können jedoch im Arbeitsvertrag getroffen werden.

Abholversuch vor gerichtlicher Geltendmachung einer Zeugni­ser­teilung erforderlich

Zudem setze nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts die gerichtliche Geltendmachung einer Zeugni­ser­teilung einen erfolglosen Abholversuch voraus. Eine sofortige Klageerhebung sei daher nicht gerechtfertigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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