18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15510

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Urteil08.03.1995Bundesarbeitsgericht5 AZR 848/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 79, 258Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 79, Seite: 258
  • BB 1995, 1355Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1995, Seite: 1355
  • DB 1995, 634Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1995, Seite: 634
  • MDR 1995, 825Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1995, Seite: 825
  • NJW 1995, 2373Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 2373
  • NZA 1995, 671Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1995, Seite: 671
  • ZIP 1995, 1110Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1995, Seite: 1110
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Kassel, Urteil16.07.1992, 1 Ca 12/92
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil06.07.1993, 6 Sa 1631/92
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.03.1995

BAG: Arbeits­zeugnisse sind beim Arbeitgeber abzuholenEhemaliger Arbeitnehmer scheitert mit Klage auf Zusendung des Arbeits­zeug­nisses

Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich beim Arbeitgeber abzuholen. Denn die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte eine ausgeschiedene Mitarbeiterin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Zusendung ihres Arbeits­zeug­nisses. Dieser teilte jedoch lediglich mit, dass es angefertigt sei und zur Abholung bereit stehe. Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage auf Übersendung eines qualifizierten Zeugnisses. Ihrer Meinung nach, sei ihr die Abholung nicht zuzumuten. Das Arbeitsgericht Kassel wies die Klage ab. Auf Berufung der Mitarbeiterin gab das Landes­a­r­beits­gericht Hessen die Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des ehemaligen Arbeitgebers.

Anspruch auf Übersendung des Arbeits­zeug­nisses bestand nicht

Aus Sicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei der ehemalige Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, dass erstellte Arbeitszeugnis an die Klägerin zu senden. Denn grundsätzlich seien Arbeits­zeugnisse vom Arbeitnehmer abzuholen. Sei weder ein Ort für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen ersichtlich, so habe die Leistung am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Schuldners zu erfolgen (§ 269 BGB). Die Zeugnisschuld sei daher eine Holschuld.

Übersen­dungs­pflicht nur ausnahmsweise

Es könne aber durchaus aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer zuzuschicken. So etwa, wenn die Abholung mit unver­hält­nis­mäßigen Kosten oder besonderen Mühen verbunden sei, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einen weit entfernten Ort verlegt habe.

Abholung war hier nicht unzumutbar

Nach Auffassung der Bundesrichter sei es der Klägerin hier nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitszeugnis bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abzuholen oder von einem Bevoll­mäch­tigten abholen zu lassen. Für sie sei der Vorgang nicht mit unver­hält­nis­mäßigen Aufwand oder Kosten verbunden gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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