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02.04.2025 
Sie sehen eine Zeichnung mit einer wütenden Businessfrau hinter einem Schreibtisch. Diese Frau zeigt auf eine Tür, zu der ein Mann in gebückter Haltung zuläuft, wobei er einen Karton hält.

Dokument-Nr. 34933

Sie sehen eine Zeichnung mit einer wütenden Businessfrau hinter einem Schreibtisch. Diese Frau zeigt auf eine Tür, zu der ein Mann in gebückter Haltung zuläuft, wobei er einen Karton hält.
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Urteil25.03.2022Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg7 Sa 63/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2358Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2358
  • NZA-RR 2022, 361Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 361
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil04.08.2021, 25 Ca 1048/19
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil25.03.2022

Fristlose Kündigung wegen Veröf­fent­lichung von Gerichts­schriftsätzen mit Gesund­heitsdaten innerhalb des BetriebsKeine Notwendigkeit einer Abmahnung wegen Schwere der Pflicht­ver­letzung

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes Schriftsätze aus einem arbeits­recht­lichen Verfahren, welche Gesund­heitsdaten enthalten, und fordert er zur Weiter­ver­breitung der Informationen auf, so begründet dies eine fristlose Kündigung. Wegen der Schwere der Pflicht­ver­letzung ist eine vorherige Abmahnung nicht notwendig. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall führte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Stuttgart ein Verfahren gegen seine Arbeitgeberin wegen angeblich ungerecht­fer­tigter Vorwürfe der sexuellen Belästigung. Noch bevor das Arbeitsgericht eine Entscheidung getroffen hat, veröffentlichte der Arbeitnehmer Schriftsätze der Gegensete, in denen Gesundheitsdaten enthalten waren, innerhalb des Betriebes. Er versandte dazu eine E-Mail, welche einen Link zu den Unterlagen enthielt. Er forderte zudem dazu auf, die E-Mail weiter­zu­ver­breiten. Die Arbeitgeberin nahm dieses Verhalten zum Anlass eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die dagegen gerichtete Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers wies das Arbeitsgericht Stuttgart ab, wogegen sich die Berufung des Arbeitnehmers richtete.

Veröf­fent­lichung von Gesund­heitsdaten rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichts­ver­fahrens bestimmte, ausschließlich dem Verfahren gewidmete Schriftsätze der Gegenseite, in denen insbesondere Gesund­heitsdaten enthalten sind, bewusst und gewollt der Betrie­bs­öf­fent­lichkeit durch die Verwendung eines durch eine E-Mail zur Verfügung gestellten Links offenlegt und darüber hinaus den Adressatenkreis auffordert, die Weiter­ver­breitung der verlinkten E-Mail zu veranlassen, verletze rechtswidrig und schuldhaft Persön­lich­keits­rechte der in den Schriftsätzen namentlich benannten Personen.

Keine Rechtfertigung der Veröf­fent­lichung

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers oder sonstiger sein Fehlverhalten rechtfertigende Umstände haben insofern nicht vorgelegen, so das Landes­a­r­beits­gericht, als die Entschei­dungs­gründe des Urteils des Arbeitsgerichts am Tag der Veröffentlichung der Daten noch nicht vorgelegen habe. Zudem habe dem Kläger noch die Möglichkeit der Berufung zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt darzulegen.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­gericht habe keine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Dafür spreche die Schwere der vorsätzlichen Pflicht­ver­letzung des Klägers, die sich nicht nur in einem einmaligen Fehlverhalten zeigt, sondern vom Kläger bewusst darauf angelegt war, durch die gewollte Weiter­ver­breitung durch den Verteilerkreis die Verletzung des Persön­lich­keitsrecht der namentlich benannten Personen zu intensivieren.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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