15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18191

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Urteil11.04.2014Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg17 Sa 2200/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 537Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 537
  • ZD 2014, 481Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 481
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.04.2014

Außer­or­dentliche Kündigung nach unerlaubter Veröf­fent­lichung von Fotografien auf Facebook möglichMögliche ausreichende Abmahnung muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls genau geprüft werden

Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Arbeits­verhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg.

Die Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinde­r­in­ten­sivstation ein Kind, dessen Zwillings­schwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

LAG erklärt außer­or­dentliche Kündigung hier für rechtsunwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung – ebenso wie bereits das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröf­fent­lichung von Patien­ten­bildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persön­lich­keits­rechte des Patienten verletzt; dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröf­fent­lichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.

Außer­or­dentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses unver­hält­nismäßig

Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außer­or­dentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses unver­hält­nismäßig sei. Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt; vielmehr war die Veröf­fent­lichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden; auch gab es auf ihnen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröf­fent­li­chungen billigen würde. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeits­ver­hältnis fortzusetzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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