18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16801

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Arbeitsgericht Hamburg Urteil18.09.2013

Außer­or­dentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten wegen Veröf­fent­lichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook unwirksamRechtsradikale Gesinnung des Polizei-Angestellten nicht nachweisbar

Das Arbeitsgericht Hamburg hat die außer­or­dentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten, der einen Totenkopf mit Polizeimütze vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde fotografiert und auf seiner Facebookseite veröffentlicht hatte, für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte fest, dass ein Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sein müsse und die Polizei eine solche Gesinnung des Angestellten nicht ausreichend nachweisen konnte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Polizei-Angestellte Andreas W. mit seiner Klage gegen die außer­or­dentliche fristlose Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses durch die Freie Hansestadt Hamburg (FFH) mit Schreiben vom 11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Andreas W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Andreas W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Er hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Toten­kopf­verbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfas­sungs­feind­lichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein natio­nal­so­zi­a­lis­tisches oder rechtsradikales Gedankengut.

Darüber hinaus wirft die FHH Andreas W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit auslän­der­feind­lichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Andreas W.

Fotografierter Totenschädel ist nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass Andreas W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.

Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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