21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil28.11.2012

Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für Bereit­schafts­dienstIn der Pflegebranche arbeitende Klägerin hat Anspruch auf Mindestentgelt, nicht jedoch auf die Vergütung von Pausenzeiten

Arbeits­leis­tungen, die in einem Bereit­schafts­dienst erbracht werden, sind mit demselben Mindes­tent­geltsatz zu vergüten wie Arbeits­leis­tungen während der Vollarbeitszeit. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei 2 pflege­be­dürftigen Schwestern eingesetzt. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereit­schafts­zeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Klägerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauscha­l­ver­gütung hinaus Entgel­t­ansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts i. H. v. 8,50 Euro / Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines „Rund-um-die-Uhr-Dienstes“.

Mindestentgelt richtet sich nicht nach Art der Tätigkeit

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das LAG erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeits­leis­tungen mit demselben Mindes­tent­geltsatz zu vergüten wie Arbeits­leis­tungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungs­er­bringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwen­dungs­bereich der Mindes­tent­gelt­re­ge­lungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insb. solche der hauswirt­schaft­lichen Versorgung iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindes­tent­geltsatz gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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