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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil28.11.2012
Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für BereitschaftsdienstIn der Pflegebranche arbeitende Klägerin hat Anspruch auf Mindestentgelt, nicht jedoch auf die Vergütung von Pausenzeiten
Arbeitsleistungen, die in einem Bereitschaftsdienst erbracht werden, sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei 2 pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Klägerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts i. H. v. 8,50 Euro / Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines „Rund-um-die-Uhr-Dienstes“.
Mindestentgelt richtet sich nicht nach Art der Tätigkeit
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das LAG erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insb. solche der hauswirtschaftlichen Versorgung iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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