Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil18.08.2026
Equal Pay-Klage: Landesarbeitsgericht spricht Klägerin Differenz zum Medianentgelt zuArbeitgeber konnte die Vermutung der Geschlechtsdiskriminierung beim Vergleich mit der Gesamtmännergruppe nicht widerlegen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.
Das auf die erste Berufungsverhandlung ergangene ursprüngliche Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2024 (2 Sa 14/24) hatte das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren 8 AZR 300/24 mit Urteil vom 23. Oktober 2025 teilweise aufgehoben (siehe: Gleicher Lohn für Frauen - Bundesarbeitsgericht erleichtert Klagen für Equal Pay) und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur weiteren Sachaufklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die daraufhin erforderliche neue Verhandlung des Landesarbeitsgerichts hat am 14. Juli 2026 stattgefunden. Das Verfahren wurde nun durch das am 18. August 2026 verkündete Urteil beendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht erneut zugelassen.
Rechtlicher Grundsatz und Klagebegehren auf Equal Pay
Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Hier begehrt die Klägerin von ihrem beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit einer bestimmten männlichen Vergleichsperson. Hilfsweise begehrt sie die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene, wie im so genannten Entgelttransparenz-Dashboard im Intranet der Beklagten ausgewiesen. Das Einkommen des von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen lag in dem von der Klage erfassten Zeitraum 2018 bis 2022 deutlich über dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene.
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Argumentation der Beklagten zur Entgelt-Differenz
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der zum Vergleich herangezogene Kollege nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichtet habe. Darüber hinaus habe er über eine deutlich höhere Zeit der Tätigkeit auf der betreffenden Hierarchieebene verfügt. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Letztlich seien die Gehaltsdaten des Kollegen unrechtmäßig den Gehaltslisten entnommen worden, welche die Beklagte dem Betriebsrat für dessen Amtsausübung zur Verfügung gestellt habe. Sie seien deshalb im vorliegenden Rechtsstreit unverwertbar.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen.
Kein Anspruch auf Spitzengehalt des einzelnen Kollegen
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Entgelt des namentlich benannten Kollegen. Selbst wenn man die Verwertbarkeit der Gehaltsdaten, die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung und die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten unterstellt, ist es der Beklagten jedenfalls gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die Gesamtsituation bei der Vergütung innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe sowie die erheblich höhere Tätigkeitszeit des Kollegen auf der betreffenden Hierarchieebene sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Lohndifferenz hier nicht auf Gründen des Geschlechts basierte.
Anspruch von Medianentgelt und Sonderleistungen
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die insoweit bestehende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung der Klägerin zu widerlegen. Betreffend den Vergütungsbestandteil virtuelle Aktien kann die Klägerin schließlich - wie von ihr auf der Basis des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hilfsweise verlangt - die Differenz zu den (geschlechtsübergreifend) an die Mitarbeitenden ihrer Vergleichsgruppe durchschnittlich gewährten Leistungen beanspruchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2026
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)