15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil05.12.2019

Kündigung eines Arbeitnehmers durch Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islam­feind­licher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten rechtmäßigMenschen­ver­achtende Inhalte nicht von Meinungs­freiheit gedeckt

Das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers durch die Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islam­feind­licher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten für rechtmäßig erklärt.

Der schwer­be­hinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die beklagte Daimler AG sprach am 4. Juni 2018 eine fristlose Kündigung aus. Die Daimler AG stützte die Kündigung auf massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a."hässlicher Türke", "Ziegenficker") und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islam­feind­lichem Hintergrund (u.a. "Wir bauen einen Muslim").

Kläger hält Kündigung für unzulässig

Der Kläger bestritt die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außer­or­dentliche Kündigung sei am 4. Juni 2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Kündigung wurde zulässig und fristgerecht erklärt

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers zurück. Auch das Landes­a­r­beits­gericht erachtete die Kündigung für wirksam. Nach Ansicht des Gerichts stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. "Wir bauen einen Muslim"). Die übermittelten Inhalte seien menschen­ver­achtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung der langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und der Schwer­be­hin­derung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden. Die Berufung zum Bundes­a­r­beits­gericht ist nicht zugelassen worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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