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Dokument-Nr. 8517

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2009

BAG zu Entschä­di­gungs­ansprüchen nach AGG aufgrund von Belästigungen durch auslän­der­feindliche Parolen auf ToilettenEntschä­di­gungs­ansprüche müssem fristgerecht und schriftlich eingereicht werden

Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benach­tei­li­gungs­verbot des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann eine die Entschä­di­gungs­pflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüch­te­rungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn­zeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die vier türkisch­stämmigen Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden" angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Nieder­las­sungs­leiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, "dass die Leute eben so denken würden". Spätestens im Rahmen eines Kündi­gungs­rechtss­treits erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000 Euro an jeden der Kläger verklagt.

Tatsache, dass durch Schmierereien feindliches Umfeld geschaffen wurde, fraglich

Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Nieder­las­sungs­leiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschä­di­gungs­ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Nieder­las­sungs­leiters über die auslän­der­feind­lichen Parolen auf den Mitar­bei­ter­toi­letten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.

Quelle: ra-online, BAG

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