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- NJW-RR 2018, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 139
- NZM 2018, 398Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 398
- Landgericht Berlin, Beschluss02.08.2017, 32 O 354/17
Kammergericht Berlin Beschluss07.09.2017
Mieter hat vor Überlassung der Mietsache keinen Anspruch auf Unterlassung einer Doppelvermietung gegen den VermieterVermieter darf mehrere Mietverträge über Räumlichkeiten abschließen
Der Mieter hat vor Überlassung der Mietsache keinen Anspruch auf Unterlassung einer Doppelvermietung gegen den Vermieter. Vielmehr darf dieser mehrere Mietverträge über die Räumlichkeiten abschließen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Abschluss eines Mietvertrags über Räumlichkeiten erfuhr die Mieterin, dass der Vermieter beabsichtigte, über die gleiche Mietfläche mit einer anderen Person einen weiteren Mietvertrag abzuschließen. Sie hielt dies für unzulässig. Sie verwies insbesondere auf den mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz. Die Mieterin beantragte daher im Eilverfahren es dem Vermieter zu untersagen, einen weiteren Mietvertrag über die Räumlichkeiten abzuschließen. Die Mietsache war der Mieterin noch nicht überlassen worden. Das Landgericht Berlin wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.
Kein Anspruch auf Untersagung einer Doppelvermietung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Mieterin zurück. Ein Mieter könne im Fall einer Doppelvermietung seinen Besitzüberlassungsanspruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen. Im Fall einer Doppelvermietung gelte nicht der Grundsatz der Priorität des Vertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter dürfe selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt. Dies entspreche dem Wesen der Privatautonomie. Der Vermieter dürfe mehrere Mietverträge über die Mietsache abschließen.
Kein Ausschluss einer Doppelvermietung durch mietvertraglichen Konkurrenzschutz
Ein Vermieter sei nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht durch einen mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz gehindert, einen neuen Mietvertrag mit einer anderen Person abzuschließen. Auch insoweit gelte die Privatautonomie des Vermieters.
Schutz des Mieters durch Schadensersatzanspruch
Der Mieter werde durch die Möglichkeit der Doppelvermietung nicht schutzlos gestellt, so das Kammergericht. Der Mieter, dem die Mietsache nicht mehr übergeben werden könne, könne gegen den Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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