24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27842

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Beschluss07.09.2017Kammergericht Berlin8 W 47/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 139
  • NZM 2018, 398Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 398
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss02.08.2017, 32 O 354/17
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss07.09.2017

Mieter hat vor Überlassung der Mietsache keinen Anspruch auf Unterlassung einer Doppel­ver­mietung gegen den VermieterVermieter darf mehrere Mietverträge über Räumlichkeiten abschließen

Der Mieter hat vor Überlassung der Mietsache keinen Anspruch auf Unterlassung einer Doppel­ver­mietung gegen den Vermieter. Vielmehr darf dieser mehrere Mietverträge über die Räumlichkeiten abschließen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Abschluss eines Mietvertrags über Räumlichkeiten erfuhr die Mieterin, dass der Vermieter beabsichtigte, über die gleiche Mietfläche mit einer anderen Person einen weiteren Mietvertrag abzuschließen. Sie hielt dies für unzulässig. Sie verwies insbesondere auf den mietvertraglich vereinbarten Konkur­renz­schutz. Die Mieterin beantragte daher im Eilverfahren es dem Vermieter zu untersagen, einen weiteren Mietvertrag über die Räumlichkeiten abzuschließen. Die Mietsache war der Mieterin noch nicht überlassen worden. Das Landgericht Berlin wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.

Kein Anspruch auf Untersagung einer Doppel­ver­mietung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Mieterin zurück. Ein Mieter könne im Fall einer Doppelvermietung seinen Besitz­über­las­sungs­an­spruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen. Im Fall einer Doppel­ver­mietung gelte nicht der Grundsatz der Priorität des Vertrags­schlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter dürfe selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt. Dies entspreche dem Wesen der Privatautonomie. Der Vermieter dürfe mehrere Mietverträge über die Mietsache abschließen.

Kein Ausschluss einer Doppel­ver­mietung durch mietver­trag­lichen Konkur­renz­schutz

Ein Vermieter sei nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht durch einen mietvertraglich vereinbarten Konkur­renz­schutz gehindert, einen neuen Mietvertrag mit einer anderen Person abzuschließen. Auch insoweit gelte die Privatautonomie des Vermieters.

Schutz des Mieters durch Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Mieter werde durch die Möglichkeit der Doppel­ver­mietung nicht schutzlos gestellt, so das Kammergericht. Der Mieter, dem die Mietsache nicht mehr übergeben werden könne, könne gegen den Vermieter Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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