21.11.2024
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Dokument-Nr. 28913

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Urteil03.04.2020Amtsgericht Brühl23 C 182/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 333Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 333
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Amtsgericht Brühl Urteil03.04.2020

Mietminderung wegen Doppel­ver­mietung des KellerraumsAnspruch des Mieters auf Auskunft über Dauer der Doppel­ver­mietung

Wird der Kellerraum eines Wohnungsmieters doppelt vermietet, so besteht gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mietminderung. Zudem kann der Mieter nach § 242 BGB vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ab welchem Zeitpunkt die Doppel­ver­mietung erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 stellte der Mieter einer Wohnung fest, dass das Schloss seines vom Mietvertrag umfassten Kellerraums ausgetauscht worden war und nicht mehr seine Gegenstände im Kellerraum standen. Der Mieter hatte den Kellerraum zuletzt im Herbst 2015 aufgesucht. Er klagte nunmehr gegen die Vermieterin auf Auskunft darüber, ab welchem Zeitpunkt die Doppelvermietung erfolgte, um somit seinen Anspruch auf Mietminderung beziffern zu können. Die Vermieterin gab vor, die Auskunft nicht erteilen zu können, da zwischen­zeitlich die Hausverwaltung gewechselt hat und ihr die Unterlagen der ehemaligen Hausverwaltung nicht zur Verfügung stehen.

Anspruch auf Auskunft über Dauer der Doppel­ver­mietung

Das Amtsgericht Brühl gab der Klage statt. Dem Mieter stehe nach § 242 BGB der Auskunftsanspruch zu. Die Vermieterin habe im Wege der verbotenen Eigenmacht und unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis dem Mieter den Besitz an dem ihm zugewiesenen Kellerraum entzogen. Der Mieter habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Besitz an dem Kellerraum erhalten bleibt, auch wenn er zeitweilig keine Veranlassung hat, diesen aufzusuchen.

Pflicht zur Nachforschung bei ehemaliger Hausverwaltung

Den Einwand der Vermieterin, ihr stünden die Unterlagen der ehemaligen Hausverwaltung nicht zur Verfügung, hielt das Amtsgericht für unerheblich. Sie habe im Rahmen ihrer Auskunfts­pflicht entsprechende Nachforschungen bei der ehemaligen Verwaltung anzustellen.

Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2020, 333/rb)

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