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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21156

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Urteil23.02.2015Kammergericht Berlin8 U 52/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 581Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 581
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil05.03.2014, 29 O 535/08
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil23.02.2015

Doppel­ver­mietung und Überlassung der Mietsache an einen Mieter kann Schaden­ersatz­anspruch des anderen Mieters rechtfertigenVoraussetzung ist fehlende Rückhol­mög­lichkeit der Mietsache

Wird eine Mietsache doppelt vermietet und sie einem der Mieter überlassen, so steht dem anderen Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Vermieter die Mietsache vom besitzenden Mieter nicht mehr zurückerlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit über die Zahlung von Schadenersatz wegen der Doppelvermietung von Gewerberäumen. Nachdem sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigte, musste sich das Kammergericht mit dem Rechtsstreit ausein­an­der­setzen.

Doppel­ver­mietung führt nicht zur Unwirksamkeit der Mietverträge

Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass eine Doppel­ver­mietung nicht die Unwirksamkeit der Mietverträge begründe. Vielmehr können beide Mieter ihren Erfül­lungs­an­spruch und somit ihren Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache gegen den Vermieter geltend machen. Eine Rangstufe zwischen den Mietern bestehe nicht.

Überlassung der Mietsache an einen Mieter begründet Schaden­er­satz­an­spruch des anderen Mieters

Überlässt der Vermieter jedoch die Mietsache einem der Mieter und wird dieser dadurch rechtmäßiger Besitzer der Sache, so das Kammergericht, könne der andere Mieter seinen Erfül­lungs­an­spruch nicht mehr durchsetzen. Denn der Vermieter könne sich insofern auf Unmöglichkeit nach § 257 Abs. 1 BGB berufen, wenn er die Mietsache nicht mehr von dem besitzenden Mieter zurückerlangen kann, etwa durch eine Kündigung oder Leistung einer Abstandszahlung. Ist dies der Fall, so stehe dem Mieter ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Nichterfüllung nach §§ 536 a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB zu.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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