23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4481

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Kammergericht Berlin Beschluss25.01.2007

Zweimal vermietet: Vermieter muss Schadensersatz zahlenBei Doppel­ver­mietung kann der Vermieter entscheiden, welcher Mieter die Räumlichkeiten erhält

Wenn ein Vermieter Räumlichkeiten zweimal zeitgleich vermietet, kann er sie nur einem Mieter überlassen und selbst entscheiden, an wen er sie übergibt. Der andere Mieter kann nicht gerichtlich die Überlassung der Räumlichkeiten erzwingen, sondern lediglich einen Schaden­s­er­satz­an­spruch geltend machen. Das hat das Kammergericht entschieden.

Ein Berliner Vermieter vermietete Gewerberäume zweimal (sog. Doppel­ver­mietung). Der eine Mieter verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass der Vermieter die Räumlichkeiten nicht dem anderen Mieter überlasse.

Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Es führte aus, dass in dieser Konstellation der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei.

Im Falle der Doppel­ver­mietung gelte nicht der Grundsatz der Priorität des Mietver­trags­ab­schlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben habe. Der Vermieter könne und dürfe selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfülle und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leiste. Dies entspreche dem Wesen der Privatautonomie, der auf dem Grundsatz der eigen­ver­ant­wort­lichen Selbst­be­stimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruhe.

Ein Vermieter, der einen Mietvertrag abgeschlossen habe, dürfe wegen der Vertrags­freiheit an einen Dritten vermieten. Der Vermieter als Schuldner könne bis zur Zwangs­voll­streckung entscheiden, an wen er leiste. Dieses Recht sei als Ausfluss der Vertrags­freiheit schützenwert.

Der Mieter, der die Mieträum­lich­keiten nicht erhalte, sei aber nicht rechtlos gestellt. Er sei durch Schaden­s­er­satz­ansprüche hinreichend geschützt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Im Falle der "Doppel­ver­mietung" kann der Besitz­über­las­sungs­an­spruch des ersten Mieters gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

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