Dokument-Nr. 4481
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- Landgericht Berlin, Beschluss17.01.2007, 29 O 28/07
Kammergericht Berlin Beschluss25.01.2007
Zweimal vermietet: Vermieter muss Schadensersatz zahlenBei Doppelvermietung kann der Vermieter entscheiden, welcher Mieter die Räumlichkeiten erhält
Wenn ein Vermieter Räumlichkeiten zweimal zeitgleich vermietet, kann er sie nur einem Mieter überlassen und selbst entscheiden, an wen er sie übergibt. Der andere Mieter kann nicht gerichtlich die Überlassung der Räumlichkeiten erzwingen, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Das hat das Kammergericht entschieden.
Ein Berliner Vermieter vermietete Gewerberäume zweimal (sog. Doppelvermietung). Der eine Mieter verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass der Vermieter die Räumlichkeiten nicht dem anderen Mieter überlasse.
Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Es führte aus, dass in dieser Konstellation der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei.
Im Falle der Doppelvermietung gelte nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben habe. Der Vermieter könne und dürfe selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfülle und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leiste. Dies entspreche dem Wesen der Privatautonomie, der auf dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruhe.
Ein Vermieter, der einen Mietvertrag abgeschlossen habe, dürfe wegen der Vertragsfreiheit an einen Dritten vermieten. Der Vermieter als Schuldner könne bis zur Zwangsvollstreckung entscheiden, an wen er leiste. Dieses Recht sei als Ausfluss der Vertragsfreiheit schützenwert.
Der Mieter, der die Mieträumlichkeiten nicht erhalte, sei aber nicht rechtlos gestellt. Er sei durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Im Falle der "Doppelvermietung" kann der Besitzüberlassungsanspruch des ersten Mieters gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
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