Ein Berliner Vermieter vermietete Gewerberäume zweimal (sog. Doppelvermietung). Der eine Mieter verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass der Vermieter die Räumlichkeiten nicht dem anderen Mieter überlasse.
Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Es führte aus, dass in dieser Konstellation der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei.
Im Falle der Doppelvermietung gelte nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben habe. Der Vermieter könne und dürfe selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfülle und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leiste. Dies entspreche dem Wesen der Privatautonomie, der auf dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruhe.
Ein Vermieter, der einen Mietvertrag abgeschlossen habe, dürfe wegen der Vertragsfreiheit an einen Dritten vermieten. Der Vermieter als Schuldner könne bis zur Zwangsvollstreckung entscheiden, an wen er leiste. Dieses Recht sei als Ausfluss der Vertragsfreiheit schützenwert.
Der Mieter, der die Mieträumlichkeiten nicht erhalte, sei aber nicht rechtlos gestellt. Er sei durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt.