In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin von Gewerberäumen ihre Miete. Sie behauptete, dass es zu einer "beständigen Aufheizung der Räumlichkeiten während der Sommermonate auf Temperaturen von deutlich oberhalb von 30°C tagsüber" kam. Die Büroräume lagen größtenteils in Südwestlage. Zudem bestand die Fassade aus Glas. Die Mieterin meinte darüber hinaus, dass die Vermieterin angesichts dessen, dass sie Maßnahmen zur Kühlung der Räume ergriff, selbst von einem Mangel der Räume ausgegangen sei. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Das Landgericht gab der Klage statt. Denn einen Mangel der Mietsache habe die Mieterin aus Sicht des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen ihre Miete zu mindern. Gegen die Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.
Das Kammergericht entschied gegen die Mieterin. Das Landgericht habe zutreffend ein Recht zur Mietminderung verneint. Denn die Mieterin habe das Vorliegen eines Mangels nicht ausreichend dargelegt. Es habe nicht genügt, pauschal zu behaupten, in jedem Sommer hätte "nahezu durchgängig 30°C und mehr" in den Räumen geherrscht. Denn es sei bekannt, dass nicht jeder Sommer gleich warm und sonnig verläuft und dass das Klima auch in insgesamt warmen Sommern nicht an jedem Tag gleich ist. Es seien daher präzise Angaben über die konkreten Raum- und Außentemperaturen sowie an welchen Tagen welche Temperaturverhältnisse herrschten erforderlich gewesen.
Durch die Vornahme von Kühlungsmaßnahmen habe die Vermieterin nach Ansicht des Kammergerichts nicht eingestanden, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt. Denn auch wenn kein Mangel besteht, kann einem Vermieter daran gelegen sein, die Gewerbemieter zufrieden zu stellen und sie damit langfristig an sich zu binden.
Das Kammergericht hielt es darüber hinaus für unzulässig, das Vorliegen eines Mangels anhand der ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 zu bestimmen (bejahend: OLG Köln, Urt. v. 28.10.1991 - 2 U 185/90, OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.1998 - 24 U 194/96). Es schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt an (Urt. v. 19.01.2007 - 2 U 106/06), wonach die Hitze durch Sonneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters gehöre und dieser selbst gegebenenfalls Maßnahmen zur Abkühlung treffen müsse. Zwar erkannte das Kammergericht an, dass ein Mangel der Mietsache nicht allein durch Einhaltung des Baurechts ausgeschlossen wird. Werden aber die technischen Normen eingehalten, so könne angenommen werden, dass mangels anderer Vereinbarungen kein Mangel vorliegt. In diesem Zusammengang sei insbesondere zu beachten gewesen, dass die ArbeitsstättenVO und -Richtlinie arbeitsrechtliche Regelungen enthalten, die der Mieterin als Arbeitgeberin betreffen. Das Risiko eines Auseinanderfallens von Baurecht und Arbeitsrecht müsse daher nicht der Vermieter, sondern der Mieter tragen. Andernfalls würden für das Wohlbefinden von Arbeitnehmern des Mieters höhere Standards gelten, als für den Wohnraummieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)