18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil28.02.2007

Überhöhte Raumtemperatur als Mietmangel: Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß seinIn der Regel keine Innentemperatur über 26° C

Auch eine überhöhte Raumtemperatur kann einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Vermieter einer Spielhalle dazu verurteilt, in den Automatenräumen dafür zu sorgen, dass bei einer Außentemperatur bis zu 32 Grad die Innentemperatur regelmäßig 26 Grad nicht übersteigt und bei höheren Außen­tem­pe­raturen die Innentemperatur regelmäßig mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegt. Das Gericht in Hamm hat damit die Berufung des Vermieters gegen eine Entscheidung des Landgerichts Detmold im Wesentlichen zurückgewiesen und der Klage des Mieters überwiegend stattgegeben.

Überhöhte Raumtemperatur stellt einen Mietmangel dar

Auch eine überhöhte Raumtemperatur kann einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Gewerblich gemietete Räume müssen so beschaffen sein, dass darin die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung in zulässiger Weise ausgeübt werden kann.

Danach müssen in den Räumen Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden können. Zuträgliche Arbeits­be­din­gungen setzen auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraus. Eine feste Tempe­ra­tur­grenze für diese Behaglichkeit ist im Mietrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen kann hierbei nach Auffassung des Gerichts einmal auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden, wonach die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht überschreiten soll (vgl.: OLG Hamm, Urteil v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 - ). Nach der ergänzend anzuwendenden DIN 1946-2 soll zudem der Tempe­ra­tur­un­ter­schied zwischen Außenluft und Raumluft maximal sechs Grad betragen, um einen "Kälteschock" für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen.

Quelle: ra-online, OLG Hamm

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