21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21241

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Beschluss26.03.2015Kammergericht Berlin8 U 19/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 787Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 787
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss19.12.2014, 94 O 90/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss26.03.2015

Kein Anspruch des Mieters von noch herzustellenden Räumen auf Zutritt zur BaustelleAnzuwendendes Mietver­tragsrecht gibt kein Zutrittsrecht

Dem Mieter von noch herzustellenden Räumen steht zwar ein Anspruch auf Überlassung der fertig­ge­stellten Mietsache zu. Er kann aber grundsätzlich nicht Zutritt zu der Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeiten beanspruchen. Das in einem solchen Fall anzuwendende Mietver­tragsrecht gibt ein solches Zutrittsrecht nicht her. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin von noch im Ausbau befindlichen Räumen Zutritt zur Baustelle, um somit mögliche Baumängel dokumentieren zu können. Die Vermieterin lehnte einen solchen Zutritt aber ab, so dass der Fall vor Gericht kam. Nachdem das Landgericht Berlin ein Zutrittsrecht zur Baustelle verneinte, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Ihr habe zwar nach § 535 BGB ein Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem zu einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zugestanden. Sie habe jedoch nicht Zutritt zu den noch im Bau befindlichen Mieträumen verlangen dürfen. Soweit die Mieterin anführte, dass der Anspruch auf Besitz­ver­schaffung als ein "Weniger" auch den Anspruch auf Zutritt zu den zu verschaffenden Räumen enthält, folgte das Kammergericht dem nicht.

Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung unerheblich

Soweit die Mieterin zudem befürchtete, dass mögliche Baumängel bei Baufortschritt überdeckt werden könnten, verwies das Kammergericht auf die Rechte eines Mieters bei Vorliegen von Mängeln. So stehen einem Mieter für die gesamte Zeit des Mietver­hält­nisses ein Besei­ti­gungs­an­spruch und ein Minderungsrecht zu. Darüber hinaus sei das Interesse des Vermieters an der Wahrung von Betriebsinterna sowie der allgemeine Grundsatz, dass ein Vertrags­partners die andere Partei keine Kenntnisse für eine spätere Rechts­ver­folgung verschaffen muss, zu berücksichtigen gewesen. Andernfalls hätte auch der Käufer eines Pkw oder Kleidungstücks Anspruch auf Beobachtung des Herstel­lungs­pro­zesses.

Keine Anwendung von Werkver­tragsrecht

Nach Auffassung des Kammergerichts sei auch kein Werkver­tragsrecht anzuwenden gewesen. Zwar habe die Vermieterin die Räume erst herstellen müssen. Dennoch habe es sich um einen Mietvertrag gehandelt und nicht um einen Werkvertrag. Insofern sei nicht auf Zutrittsrecht des Bestellers eines Werks abzustellen gewesen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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