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- GE 2015, 787Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 787
- Landgericht Berlin, Beschluss19.12.2014, 94 O 90/14
Kammergericht Berlin Beschluss26.03.2015
Kein Anspruch des Mieters von noch herzustellenden Räumen auf Zutritt zur BaustelleAnzuwendendes Mietvertragsrecht gibt kein Zutrittsrecht
Dem Mieter von noch herzustellenden Räumen steht zwar ein Anspruch auf Überlassung der fertiggestellten Mietsache zu. Er kann aber grundsätzlich nicht Zutritt zu der Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeiten beanspruchen. Das in einem solchen Fall anzuwendende Mietvertragsrecht gibt ein solches Zutrittsrecht nicht her. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin von noch im Ausbau befindlichen Räumen Zutritt zur Baustelle, um somit mögliche Baumängel dokumentieren zu können. Die Vermieterin lehnte einen solchen Zutritt aber ab, so dass der Fall vor Gericht kam. Nachdem das Landgericht Berlin ein Zutrittsrecht zur Baustelle verneinte, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.
Kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Ihr habe zwar nach § 535 BGB ein Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem zu einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zugestanden. Sie habe jedoch nicht Zutritt zu den noch im Bau befindlichen Mieträumen verlangen dürfen. Soweit die Mieterin anführte, dass der Anspruch auf Besitzverschaffung als ein "Weniger" auch den Anspruch auf Zutritt zu den zu verschaffenden Räumen enthält, folgte das Kammergericht dem nicht.
Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung unerheblich
Soweit die Mieterin zudem befürchtete, dass mögliche Baumängel bei Baufortschritt überdeckt werden könnten, verwies das Kammergericht auf die Rechte eines Mieters bei Vorliegen von Mängeln. So stehen einem Mieter für die gesamte Zeit des Mietverhältnisses ein Beseitigungsanspruch und ein Minderungsrecht zu. Darüber hinaus sei das Interesse des Vermieters an der Wahrung von Betriebsinterna sowie der allgemeine Grundsatz, dass ein Vertragspartners die andere Partei keine Kenntnisse für eine spätere Rechtsverfolgung verschaffen muss, zu berücksichtigen gewesen. Andernfalls hätte auch der Käufer eines Pkw oder Kleidungstücks Anspruch auf Beobachtung des Herstellungsprozesses.
Keine Anwendung von Werkvertragsrecht
Nach Auffassung des Kammergerichts sei auch kein Werkvertragsrecht anzuwenden gewesen. Zwar habe die Vermieterin die Räume erst herstellen müssen. Dennoch habe es sich um einen Mietvertrag gehandelt und nicht um einen Werkvertrag. Insofern sei nicht auf Zutrittsrecht des Bestellers eines Werks abzustellen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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