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- Landgericht Berlin, Urteil02.03.2001, 29 O 900/98
Kammergericht Berlin Urteil14.03.2002
Kein Mietminderungsanspruch aufgrund verschmutzter Fenster, eines zeitweise defekten Fahrstuhls und leicht aufheizbarer MieträumeMängel sind lediglich unerheblich
Nicht jeder Mangel ist geeignet, einen Mietminderungsanspruch durchzusetzen. Der Mangel muss den Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich einschränken, damit ein derartiger Anspruch gerechtfertigt erscheint. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall ging es einen Mietminderungsanspruch, den die Mieter aufgrund verschmutzter Fenster, eines zweitweise defekten Fahrstuhls und des Aufheizens der Mieträume geltend machen wollte. Das Kammergericht Berlin entschied, dass die geltend gemachten Mietmängel unerheblich seien und eine Minderung der Miete deshalb nicht rechtfertigen würden.
Verschmutzte Fenster können schnell gereinigt werden
Die Verschmutzung der Fenster stelle eine nicht zur Minderung berechtigende unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nach § 537 Absatz 1 Satz 3 BGB dar, weil die Fenster ohne großen Kostenaufwand schnell gereinigt werden könnten. Auch das Aufheizen der Mieträume stelle keinen Mietmangel dar, da der von den Mietern angenommene konstruktive Mangel des Gebäudes bereits lange vorher bekannt gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich der behauptete Mangel in der Folge wegen der jahreszeitbedingten Wetteränderungen nicht mehr ausgewirkt habe. Aufgrund der beschriebenen Intensität, die ein Arbeiten in den Räumen völlig unmöglich gemacht haben solle, sei der Mangel auch für die Mieter weiterhin latent erkennbar gewesen. Letztlich sei es auch widersprüchlich, dass die Mieter eine mangelnde Isolierung annehmen, gleichwohl aber keine schlechte Beheizbarkeit im Winter anmerken würden.
Bei zwei vorhandenen Fahrstühlen stellt zeitweiser Defekt eines einzigen Fahrstuhls einen unerheblichen Mangel dar
Wegen der Fahrstühle komme ebenfalls keine Mietminderung in Betracht, da konkret nur fünf Störungen vorgetragen worden seien. Aufgrund der Lage der Räume und der Nutzung als Büroraum stelle ein defekter Aufzug auch grundsätzlich eine Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Allerdings verfüge das Gebäude über zwei Fahrstühle, über die nicht vorgetragen wurde, dass jemals beide gleichzeitig defekt gewesen seien. Dann aber könnten die zeitweisen Defekte, die auch nach dem Vortrag der Mieter in der Regel schnell beseitigt worden seien, lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung mit sich gebracht hätten. Diese hätte dann darin gelegen, dass die Büroräume zeitweise nur über einen längeren Umweg durch den Flur zu erreichen gewesen wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht (vt/st)
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