18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13679

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Urteil14.03.2002Kammergericht Berlin8 U 161/01
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil02.03.2001, 29 O 900/98
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Kammergericht Berlin Urteil14.03.2002

Kein Mietmin­de­rungs­an­spruch aufgrund verschmutzter Fenster, eines zeitweise defekten Fahrstuhls und leicht aufheizbarer MieträumeMängel sind lediglich unerheblich

Nicht jeder Mangel ist geeignet, einen Mietmin­de­rungs­an­spruch durchzusetzen. Der Mangel muss den Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich einschränken, damit ein derartiger Anspruch gerechtfertigt erscheint. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall ging es einen Mietmin­de­rungs­an­spruch, den die Mieter aufgrund verschmutzter Fenster, eines zweitweise defekten Fahrstuhls und des Aufheizens der Mieträume geltend machen wollte. Das Kammergericht Berlin entschied, dass die geltend gemachten Mietmängel unerheblich seien und eine Minderung der Miete deshalb nicht rechtfertigen würden.

Verschmutzte Fenster können schnell gereinigt werden

Die Verschmutzung der Fenster stelle eine nicht zur Minderung berechtigende unerhebliche Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs nach § 537 Absatz 1 Satz 3 BGB dar, weil die Fenster ohne großen Kostenaufwand schnell gereinigt werden könnten. Auch das Aufheizen der Mieträume stelle keinen Mietmangel dar, da der von den Mietern angenommene konstruktive Mangel des Gebäudes bereits lange vorher bekannt gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich der behauptete Mangel in der Folge wegen der jahres­zeit­be­dingten Wetter­än­de­rungen nicht mehr ausgewirkt habe. Aufgrund der beschriebenen Intensität, die ein Arbeiten in den Räumen völlig unmöglich gemacht haben solle, sei der Mangel auch für die Mieter weiterhin latent erkennbar gewesen. Letztlich sei es auch widersprüchlich, dass die Mieter eine mangelnde Isolierung annehmen, gleichwohl aber keine schlechte Beheizbarkeit im Winter anmerken würden.

Bei zwei vorhandenen Fahrstühlen stellt zeitweiser Defekt eines einzigen Fahrstuhls einen unerheblichen Mangel dar

Wegen der Fahrstühle komme ebenfalls keine Mietminderung in Betracht, da konkret nur fünf Störungen vorgetragen worden seien. Aufgrund der Lage der Räume und der Nutzung als Büroraum stelle ein defekter Aufzug auch grundsätzlich eine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung dar. Allerdings verfüge das Gebäude über zwei Fahrstühle, über die nicht vorgetragen wurde, dass jemals beide gleichzeitig defekt gewesen seien. Dann aber könnten die zeitweisen Defekte, die auch nach dem Vortrag der Mieter in der Regel schnell beseitigt worden seien, lediglich eine unerhebliche Beein­träch­tigung mit sich gebracht hätten. Diese hätte dann darin gelegen, dass die Büroräume zeitweise nur über einen längeren Umweg durch den Flur zu erreichen gewesen wären.

Quelle: ra-online, Kammergericht (vt/st)

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