18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22492

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Urteil08.12.2014Kammergericht Berlin8 U 117/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 257Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 257
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Kammergericht Berlin Urteil08.12.2014

Vermietung von Wohnraum an sozialen Träger zwecks Weiter­ver­mietung an Bedürftige unterliegt Gewer­be­mietrechtKeine Anwendung der Mieter­schutz­vorschriften der §§ 573 ff. BGB

Wird Wohnraum an einen sozialen Träger vermietet, damit dieser die Wohnungen an Hilfsbedürftige weitervermietet, so kommt grundsätzlich Gewer­be­mietrecht zur Anwendung. Die Mieter­schutz­vorschriften der §§ 573 ff. BGB kommen daher nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Vermieter fünf ihrer Wohnungen an einen sozialen Träger, einer GmbH, vermietet, damit dieser die Wohnungen an Hilfsbedürftige weitervermieten kann. Nachdem die Vermieter die Mietver­hältnisse mit dem sozialen Träger ordentlich gekündigt hatten, bestand Streit zwischen den Parteien, ob die Kündigungen nur unter den einschränkenden Wirkungen der §§ 573 ff. BGB wirksam seien. Es kam schließlich zu einem Klageverfahren.

Keine Anwendung der Mieter­schutz­vor­schriften der §§ 573 ff. BGB

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Sie haben die Mietver­hältnisse ohne die einschränkenden Wirkungen der §§ 573 ff. BGB kündigen dürfen. Die Vorschriften seien nicht anwendbar gewesen. Zum einen begründe die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH kein Wohnraum­miet­ver­hältnis. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Mieter die Räume zum eigenen Wohnen nutzen will. Dies scheide bei einer GmbH aus. Zum anderen seien die Vorschriften zum Wohnraum­miet­ver­hältnis ohnehin nicht anwendbar, wenn der Vertragszweck in der Weitervermietung des Wohnraums liege. Die Schutz­be­dürf­tigkeit der Endmieter vor dem Verlust des Wohnraums habe daran nichts geändert.

Geltung der Mieter­schutz­vor­schriften durch entsprechende Vereinbarung

Die Geltung der Mieter­schutz­vor­schriften könne aber durch die Parteien des Gewer­be­miet­ver­hält­nisses vereinbart werden, so das Kammergericht. Dies sei auch stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, möglich. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mietvertrag inhaltliche Regelungen enthalte, die nur das Wohnraum­miet­ver­hältnis betreffen. So könne ein Formular verwendet werden, dass die maßgeblichen Schutz­vor­schriften wiedergibt. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 257/rb)

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