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- GE 2016, 257Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 257
- BGH bejaht unmittelbare Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als WerkswohnungBundesgerichtshof, Urteil17.01.2018, VIII ZR 241/16
- Regelungen des Wohnraummietrechts können auf Geschäftsraummietverträge Anwendung findenLandgericht Cottbus, Urteil25.09.2020, 1 O 264/19
Kammergericht Berlin Urteil08.12.2014
Vermietung von Wohnraum an sozialen Träger zwecks Weitervermietung an Bedürftige unterliegt GewerbemietrechtKeine Anwendung der Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB
Wird Wohnraum an einen sozialen Träger vermietet, damit dieser die Wohnungen an Hilfsbedürftige weitervermietet, so kommt grundsätzlich Gewerbemietrecht zur Anwendung. Die Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB kommen daher nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Vermieter fünf ihrer Wohnungen an einen sozialen Träger, einer GmbH, vermietet, damit dieser die Wohnungen an Hilfsbedürftige weitervermieten kann. Nachdem die Vermieter die Mietverhältnisse mit dem sozialen Träger ordentlich gekündigt hatten, bestand Streit zwischen den Parteien, ob die Kündigungen nur unter den einschränkenden Wirkungen der §§ 573 ff. BGB wirksam seien. Es kam schließlich zu einem Klageverfahren.
Keine Anwendung der Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Sie haben die Mietverhältnisse ohne die einschränkenden Wirkungen der §§ 573 ff. BGB kündigen dürfen. Die Vorschriften seien nicht anwendbar gewesen. Zum einen begründe die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH kein Wohnraummietverhältnis. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Mieter die Räume zum eigenen Wohnen nutzen will. Dies scheide bei einer GmbH aus. Zum anderen seien die Vorschriften zum Wohnraummietverhältnis ohnehin nicht anwendbar, wenn der Vertragszweck in der Weitervermietung des Wohnraums liege. Die Schutzbedürftigkeit der Endmieter vor dem Verlust des Wohnraums habe daran nichts geändert.
Geltung der Mieterschutzvorschriften durch entsprechende Vereinbarung
Die Geltung der Mieterschutzvorschriften könne aber durch die Parteien des Gewerbemietverhältnisses vereinbart werden, so das Kammergericht. Dies sei auch stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, möglich. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mietvertrag inhaltliche Regelungen enthalte, die nur das Wohnraummietverhältnis betreffen. So könne ein Formular verwendet werden, dass die maßgeblichen Schutzvorschriften wiedergibt. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 257/rb)
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