21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29709

Drucken
Urteil25.09.2020Landgericht Cottbus1 O 264/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1563Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1563
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Cottbus Urteil25.09.2020

Regelungen des Wohnraum­miet­rechts können auf Geschäfts­raum­miet­verträge Anwendung findenEntsprechende Anwendung kann konkludent vereinbart sein

Die Regelungen des Wohnraum­miet­rechts können auch auf Geschäfts­raum­miet­verträge Anwendung finden. Eine entsprechende Anwendung kann auch konkludent vereinbart werden. Dies hat das Landgericht Cottbus entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein bürgerlich-rechtlicher Verein vor einigen Jahren ein Mietobjekt in Cottbus angemietet, um dort Vereins­mit­glieder zu Wohnzwecken unterbringen zu können. Entsprechend war die Vertragsurkunde fettgedruckt mit "Wohnraum­miet­vertrag" überschrieben. Zudem war als Vertragszweck die Nutzung der Mieträume als Wohnung vereinbart worden. Es bestand nunmehr im Jahr 2019 Streit darüber, ob die Vermieterin das Mietverhältnis entsprechend des Gewer­be­raum­miet­rechts kündigen dürfe oder ob nicht vielmehr das Wohnraummietrecht Anwendung finde.

Konkludente Vereinbarung zur Anwendung des Wohnraum­miet­rechts

Das Landgericht Cottbus entschied, dass die Parteien zwar einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen haben. Jedoch haben sie konkludent vereinbart, dass auf den Vertrag das Wohnraum­mietrecht Anwendung finde. Dies ergebe sich zunächst aus der fettgedruckten Überschrift des Mietvertrags. Die Überschrift könne nur so verstanden werden, dass das gesamte Mietverhältnis den Vorschriften des Wohnraum­miet­rechts unterstellt werden sollte. Zudem deute keine einzige Vorschrift auf die Anwendung von Gewer­be­raum­mietrecht hin. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Nutzung zu Wohnzwecken für die Bewohner ohne den Schutz des sozialen Wohnraum­miet­rechts erfolgen sollte, weil sich unter Geltung des Kündigungsrecht für Gewerberäume sichere und stabile Wohnver­hältnisse nicht herstellen lassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin in der Vergangenheit die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt hatte und dabei Bezug auf Vorschriften des Wohnraum­mietrecht genommen hat.

Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (zt/GE 2020, 1563/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29709

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI