21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 20971

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Beschluss22.05.2014Kammergericht Berlin8 U 114/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 23Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 23
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil04.07.2013
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss22.05.2014

Ein Gebraucht­wagen­händler kann nur bei Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs gutgläubig Eigentum an einem Kraftfahrzeug erlangenAllein die fehlende Veranlassung zur Vorlage des Fahrzeugbriefs ist bei einem Gebraucht­wa­genkauf grob fahrlässig

Ein Gebraucht­wagen­händler erlangt nur dann nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum an einem Gebrauchtwagen, wenn ihm der Fahrzeugbrief übergeben wird und er daraufhin die in dem Fahrzeugbrief angegebene Fahrstellnummer mit der Fahrge­stell­nummer des verkauften Fahrzeugs überprüft. Er handelt aber bereits dann grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Fahrzeugbrief vorlegen lässt. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen zwei Gebraucht­wa­gen­händler einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Der Käufer berief sich daraufhin auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Er behauptete, dass er sich den Fahrzeugbrief des Wagens habe vorlegen lassen und daher davon habe ausgehen dürfen, dass der Verkäufer Eigentümer des Gebrauchtwagens gewesen sei. Das Landgericht Berlin sah dies hingegen anders. Es sah es als nicht erwiesen an, dass es zu einer Vorlage des Fahrzeugbriefs kam. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Berufung ein.

Kein gutgläubiger Erwerb bei grob fahrlässiger Unkenntnis von fehlender Eigen­tü­mer­stellung des Verkäufers

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Dieser habe den Gebrauchtwagen nicht gutgläubig erworben. Nach § 932 BGB werde ein Käufer zwar auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Verkäufer nicht gehört. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Käufer nicht in gutem Glauben war. Gutgläubigkeit liege dann nicht vor, wenn der Käufer die fehlende Eigen­tü­mer­stellung des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Letzteres sei hier der Fall gewesen.

Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens bei fehlender Vorlage des Fahrzeugbriefs

Nach Ansicht des Kammergerichts bestehe bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens zwar keine allgemeine Nachfor­schungs­pflicht. Minder­vor­aus­setzung für einen gutgläubigen Erwerb sei aber die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs. Wer von einem Händler oder einer Privatperson einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, handele schon allein deshalb grob fahrlässig. Im vorliegenden Fall habe der Käufer nicht nachweisen können, dass er sich den Fahrzeugbrief habe vorlegen lassen.

Fehlende Überprüfung der Fahrge­stell­nummer anhand des Fahrzeugbriefs ebenfalls grob fahrlässig

Soweit der Käufer zudem der Auffassung war, dass allein die Vorlage des Fahrzeugbriefs für einen gutgläubigen Eigentumserwerb ausreiche, sei dies aus Sicht des Kammergerichts unzutreffend gewesen. Ein Gebraucht­wa­gen­händler sei zumindest verpflichtet, die Übereinstimmung der im Fahrzeugbrief angegebenen Fahrge­stell­nummer mit der Fahrge­stell­nummer des Fahrzeugs zu vergleichen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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