Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hotelbewertungsportal im Internet bot seinen Nutzern an, Berichte und Bewertungen über Hotels abzugeben. Jede Bewertung durchlief zunächst ein automatisches Prüfverfahren, welches anlassbezogen zu einer genauen Prüfung durch einen Mitarbeiter des Portals führen konnte. Nach der erfolgten Prüfung wurde die Bewertung automatisch freigeschaltet. Eine Hotelbetreiberin fühlte sich nunmehr im Juli 2010 von einer Nutzerin des Portals als zu Unrecht schlecht bewertet. Es sah in der schlechten Bewertung einen Wettbewerbsverstoß und klagte daher auf Unterlassung. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage abwies, ging die Hotelbetreiberin in Berufung.
Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Hotelbetreiberin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden.
Der Unterlassungsanspruch habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nicht aus § 4 Nr. 8 UWG ergeben. Das Bewertungsprotal habe keine unlautere geschäftliche Handlung begangen. Denn es habe die beanstandete Bewertung nicht abgegeben. Vielmehr sei diese von einer Nutzerin des Portals erfolgt. Das Portal habe sich die Äußerung auch nicht zu eigen gemacht. Denn sie habe sich nicht mit der Äußerung identifiziert. Vielmehr habe sie erkennbar als Außenstehende die Bewertung veröffentlicht.
Das Bewertungsportal habe nach Einschätzung des Kammergerichts die Äußerung auch nicht verbreitet. Zwar habe sie die Möglichkeit geschaffen, dass Nutzer unter ihren Vornamen oder unter einem Pseudonym Bewertungen abgeben konnten. Dies sei aber kein Verbreiten von Tatsachen im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG gewesen. Die Nutzer haben darüber entscheiden können, ob eine Hotelbewertung veröffentlicht wird oder nicht. Haben sie sich dazu entschlossen, sei der Beitrag automatisch veröffentlicht worden. Daran habe auch nicht der Umstand geändert, dass in manchen Fällen ein Mitarbeiter die Bewertung prüfte und anschließend freischaltete. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der lediglich verschiedene Meinungen und Standpunkte zu einem bestimmten Thema zusammen- und gegenüberstellt, damit den Meinungsstand zu diesem Thema dokumentiert und gleichsam einen Markt der Meinungen eröffnet, von der Haftung als Verbreiter ausgenommen wird.
Zudem habe die Haftungsbeschränkung der § 10 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TMG gegolten, so das Kammergericht weiter. Danach sei das Bewertungsportal für fremde Bewertungen grundsätzlich nicht verantwortlich und sei auch nicht dazu verpflichtet, die Bewertungen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das Portal habe eine erkennbar distanzierte Position und somit neutrale Stellung eingenommen. Des Weiteren habe ihm keine Überwachungspflicht getroffen, da eine Überprüfung jeder einzelnen Bewertung selbst unter Zuhilfenahme eines Filtersystems unzumutbar gewesen wäre.
Das Bewertungsportal habe seine Haftungsbeschränkung auch nicht wegen des Einsatzes eines Wortfilters, welcher Beleidigungen bzw. Schmähkritik auffinden sollte, verloren. Zwar sei durch diesen Filter eine Überprüfung der Bewertungen möglich gewesen. Der Einsatz des Filters habe aber auf der Pflicht zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen Dritter beruht. Es sei darüber hinaus widersinnig, das Haftungsprivileg nur demjenigen zugute kommen zu lassen, der keinerlei Schutzmaßnahmen trifft, nicht aber demjenigen, der durch den Einsatz von Wortfiltern Vorkehrungen zum Persönlichkeitsschutz trifft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)