21.11.2024
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Dokument-Nr. 22065

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Urteil19.03.2015BundesgerichtshofI ZR 94/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2015, 1129Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2015, Seite: 1129
  • MDR 2015, 1253Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1253
  • RRa 2015, 300Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 300
  • ZUM 2015, 893Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2015, Seite: 893
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.03.2015

BGH: Online-Hotel­bewertungs­portal haftet nicht für unwahre Behauptung eines anonymen NutzersKeine Verbreitung oder zu Eigen machen der Bewertung sowie keine Verletzung wett­bewerbs­rechtlicher Pflichten

Der Betreiber eines Online-Hotel­bewertungs­portals haftet grundsätzlich nicht für die unwahre Behauptung eines anonymen Nutzers. Allein die Installation des Bewer­tungs­systems führt nicht dazu, dass der Betreiber die Behauptung verbreitet oder sich zu Eigen macht. Auch ist ihm in der Regel keine Verletzung wett­bewerbs­rechtlicher Pflichten anzulasten, da ihm eine Prüfung der Bewertungen auf mögliche Rechts­ver­let­zungen jedenfalls ohne Anlass nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Hotel­be­treiberin im Juli 2010 Kenntnis von einer Bewertung in einem Online-Bewer­tungs­portal erfahren. Dort hatte eine anonyme Nutzerin unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen" eine aus Sicht der Hotel­be­treiberin unzutreffende Bewertung abgegeben. Nachdem die Betreiberin des Portals darauf hingewiesen wurde, löschte sie die Bewertung. Sie weigerte sich aber die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, so dass die Hotel­be­treiberin Klage erhob.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage auf Unterlassung ab

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf Unterlassung ab. Das Kammergericht wies daraufhin, dass die Portal­be­treiberin weder die unwahre Behauptung selbst geäußert noch sich zu Eigen gemacht habe. Auch habe sie die Behauptung nicht verbreitet. Schließlich sei keine Verletzung wettbe­wer­bs­recht­licher Pflichten festzustellen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Hotel­be­treiberin Revision ein.

Bundes­ge­richthof verneint ebenfalls Haftung der Betreiberin des Hotel­be­wer­tungs­portals

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts und wies daher die Revision der Hotel­be­treiberin zurück. Die Betreiberin des Hotel­be­wer­tungs­portals habe nicht für die unzutreffende Bewertung gehaftet. Diese habe von einer anonymen Nutzerin gestammt. Somit habe die Portal­be­treiberin die Behauptung nicht selbst geäußert.

Kein zu Eigen machen der unwahren Behauptung

Die Portal­be­treiberin habe sich nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs die Behauptung auch nicht zu Eigen gemacht. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Betreiber eines Bewer­tungs­portals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte seiner Seite übernimmt oder den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit den fremden Behauptungen. Dies könne zum Beispiel dann angenommen werden, wenn der Betreiber die Bewertungen inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt bzw. die Bewertungen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Verbreitung der unwahren Behauptung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe die Portal­be­treiberin die unwahre Behauptung der anonymen Nutzerin zudem nicht verbreitet. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Betreiber eines Bewer­tungs­portals vom Vorliegen einer klaren Rechts­ver­letzung Kenntnis erlange und sie gleichwohl nicht beseitige. Weitere Prüfpflichten, wie etwa die vollständige inhaltliche Kontrolle der Bewertungen, sei dem Betreiber dagegen nicht zuzumuten. Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Betreiberin des Portals durch die Möglichkeit, dass sich Nutzer unter einem Pseudonym wertend über Hotels und ihre Leistungen äußern können, eine Gefahrenlage geschaffen habe. Es sei aber ebenso zu beachten gewesen, dass das Bewertungsportal im Einklang mit der Rechtsordnung gestanden habe. Ihr Geschäftsmodell habe nicht durch übermäßige Kontroll­pflichten gefährdet werden dürfen.

Keine Verletzung wettbe­wer­bs­recht­licher Pflichten

Der Betreiberin des Hotel­be­wer­tungs­portals sei schließlich keine Verletzung wettbe­wer­bs­recht­licher Pflichten anzulasten gewesen, so der Bundes­ge­richtshof. Zwar treffen dem Betreiber eines Bewer­tungs­portals Prüfpflichten. Diese gelten aber nicht ohne Anlass. Erst der Hinwies auf eine klare Rechts­ver­letzung verpflichten den Betreiber zu konkreten Maßnahmen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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