Dokument-Nr. 17304
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- ITRB 2013, 273Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 273
- MMR 2014, 203Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 203
- NJW-RR 2014, 680Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 680
- Landgericht Rottweil, Urteil15.04.2013, 1 O 76/12
- Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit HotelbewertungsportalHanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil18.01.2012, 5 U 51/11
- Kammergericht: Bewertungsportal muss eingesandte Hotelbewertungen vor Veröffentlichung nicht auf Richtigkeit überprüfenKammergericht Berlin, Beschluss15.07.2011, 5 U 193/10
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil11.09.2013
"Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall": Hotelbewertung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedecktKein Vorliegen einer Schmähkritik
Wird ein Hotel mit der Äußerung "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall" im Rahmen eines Hotelbewertungsportals im Internet bezeichnet, so ist dies vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (Art. 5 GG). Eine unzulässige Schmähkritik ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Internetportal für Hotelbewertungen wurde das Hotel "Hühnerhof" mit folgender Äußerung bezeichnet: "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall". Der Hotelbetreiber sah in der Äußerung eine unzulässige Schmähkritik und klagte daher auf Unterlassung.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Rottweil wies die Klage ab. Der Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, da die Äußerung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen sei. Eine unzulässige Schmähkritik habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte der Hotelbetreiber Berufung ein.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Hotelbetreibers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB) zugestanden. Die Äußerung sei zwar geeignet gewesen, das unternehmerische und betriebliche Ansehen des Hotelbetreibers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihm damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Jedoch habe sie unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gestanden.
Scharfe und abwertende Kritik steht unter Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit
Für den Schutz von Meinungen sei es grundsätzlich unerheblich, so das Oberlandesgericht weiter, ob die Aussage wertvoll oder wertlos, falsch oder richtig, emotional oder rational ist. Daher seien Äußerungen selbst dann vom Schutz des Art. 5 GG umfasst, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind.
Unzulässige Schmähkritik lag nicht vor
Nicht geschützt sei jedoch Schmähkritik. Eine solche liege nach Einschätzung des Oberlandesgerichts vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe eine sachlich gerechtfertigte Kritik vorgelegen.
Begriff "Hühnerstall" nicht negativ besetzt
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass ein durchschnittlicher Leser der Bewertung mit dem Begriff "Hühnerstall" nicht die Vorstellung von Schmutz und Kot verbindet. Anders sei dies etwa beim Begriff "Saustall". Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit einer detaillierten Kritik zum Service im Restaurantbereich des Hotels stand. Daher habe aus dem Begriff "Hühnerstall" nicht entnommen werden können, dass der Bewerter das Hotel und den Hotelbetreiber losgelöst von der inhaltlichen Kritik an dem Hotel herabwürdigen oder diffamieren wollte.
Stilmittel der Satire lag vor
Der Bewerter habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Stilmittel der Satire gewählt. Er habe den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt. Diese habe vordergründig zum Lachen reizen und dadurch die Aufmerksamkeit der Leser auf die der Äußerung nachfolgende Bewertung lenken sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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