21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil09.11.2018

Versandapotheke darf Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließenUnternehmen mit Sitz im Ausland müssen sich bei Einfuhr von Medikamenten an deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: DocMorris hatte in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Denn die Arzneimittel müssten nach einer Rückgabe entsorgt werden, da sie aus Sicher­heits­gründen nicht mehr verkauft werden könnten. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt diese Klausel für unwirksam.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Versandhandel nur selten möglich

Das Kammergericht schlossen sich dieser Auffassung an. Das Gesetz sehe im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht. Das Kammergericht folgten damit der Rechtsprechung der Oberlan­des­ge­richte Naumburg und Karlsruhe. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage des Bundesverbads der Verbrau­cher­zen­tralen in erster Instanz stattgegeben.

Telefonnummer des Kunden muss erfragt werden

Das Kammergericht entschied außerdem, dass DocMorris muss auf seiner Internetseite die Telefonnummer der Kunden abfragen müsse, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Das Unternehmen müsse zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich sei.

Abfrage der Telefonnummer ist eindeutige gesetzliche Vorgabe

DocMorris hatte keine Telefonnummer erfragt und lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. Die Verbrau­cher­zentrale verwies darauf, dass die Abfrage der Telefonnummer eine eindeutige gesetzliche Vorgabe sei, die dazu diene, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichten erfüllen können. Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

Auch ausländische Unternehmen müssen deutsche Vorschriften für Versandhandel einhalten

Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten müssen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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