21.11.2024
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Dokument-Nr. 14124

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Landgericht Bielefeld Urteil05.06.2012

Widerrufsrecht gilt auch für Online-KurseAusnah­me­re­ge­lungen für Verträge im Bereich der Freizeit­ge­staltung bei Online-Kursen nicht anwendbar

Auch ein Anbieter von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sport­boot­füh­rer­schein muss seinen Kunden ein 14tägiges Widerrufsrecht einräumen und sie darüber informieren. Dies entschied das Landgericht Bielefeld und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen gegen den Betreiber der Internetseite www.sport­boot­fueh­rer­schein.de statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber der Internetseite www.sport­boot­fueh­rer­schein.de Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu 6 Monaten angeboten, die Nutzer aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Vor Gericht berief sich der Betreiber auf eine Ausnah­me­re­gelung im Bürgerlichen Gesetzbuch: Danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeit­ge­staltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitpunkts zu erbringen.

Teilnehmerzahl bei Online-Kursen nicht wie bei klassischen Kursangeboten begrenzt

Diese Auffassung ließen die Richter des Landgerichts Bielefeld nicht gelten. Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge sei es, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festlegen müsse. In diesem Fall könnten kurzfristige Stornierungen dazu führen, dass die erneute Besetzung eines Teilneh­mer­platzes nicht mehr möglich ist. Anders als bei einem klassischen Kursangebot sei die Teilnehmerzahl beim angebotenen Online-Kurs jedoch nicht begrenzt. Der Anbieter müsse deshalb auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, um aufgrund der Anmeldungen zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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