21.11.2024
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Urteil21.02.2013Oberlandesgericht HammI-4 U 135/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2013, 178Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 178
  • K&R 2013, 499Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 499
  • MMR 2013, 441Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 441
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.02.2013

Anbieter von Online-Kursen muss Kunden Widerrufsrecht einräumenAnwendung der Ausnah­me­re­gelung für Verträge im Bereich der Freizeit­ge­staltung nicht möglich

Ein Anbieter von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sportboot­führerschein muss seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und sie über dieses auch informieren. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands gegen den Betreiber der Internetseite sportboot­fuehrerschein.de.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Betreiber Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu sechs Monaten angeboten, die Nutzer aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Vor Gericht berief sich der Betreiber auf eine Ausnah­me­re­gelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 b BGB). Danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeit­ge­staltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

Ausnah­me­re­gelung für Verträge im Bereich der Freizeit­ge­staltung greift nicht

Die Nutzung eines Online-Kurses zur Vorbereitung auf einen Sport­boot­füh­rer­schein stelle zwar eine Freizeit­ver­an­staltung dar, so das Oberlan­des­gericht Hamm. Aber damit diese Ausnah­me­re­gelung greifen könne, müsse diese Leistung vom Unternehmer zeitlich so eingegrenzt sein, dass ein Widerruf des Vertrags ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Leistung darin, dass Kursmaterial für den Sport­boot­füh­rer­schein für die Teilnehmer online gestellt wurde. Die Nutzer könnten zwar nur in einem bestimmten Zeitraum auf die Materialien zugreifen. Doch das allein belaste den Unternehmer nicht. Denn der Anbieter müsse deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein, so die Richter.

Teilnehmerzahl für Kurse war nicht begrenzt

Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen kann und daher die Leistungszeit im Voraus genau festlegen muss. Kurzfristige Stornierungen könnten dazu führen, dass die Nachbesetzung eines Teilneh­mer­platzes nicht mehr möglich sei und der Unternehmer dadurch unver­hält­nismäßig belastet werde. In diesem Fall sei die Teilneh­me­ranzahl jedoch nicht begrenzt gewesen.

Verbraucher können sich nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren

Des Weiteren treffe die Ausnah­me­vor­schrift auch deshalb nicht zu, weil Verbraucher sich in der Praxis nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren können. Die Kursmaterialien seien erst nach Abschluss des Vertrages abrufbar. Schon deshalb müsse der Verbraucher den Vertrag widerrufen können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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