15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil28.03.2012

1&1 Internet AG darf Kunden das Widerrufsrecht nicht verweigernOLG Koblenz stärkt Verbrau­cher­schutz bei Vertrag­s­än­derung am Telefon

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbandes gegen die 1&1 Internet AG entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindest­ver­trags­laufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.

1&1 verweigert Widerrufsrecht

Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Widerrufsrecht besteht auch bei Vertrag­s­än­derung

Das Oberlan­des­gericht Koblenz sah dies anders und stellte klar, dass für einen Verbraucher, der einen bestehenden Vertrag per Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mittel (zum Beispiel Telefon) ändert, das Widerrufsrecht gilt, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.

Der Verbraucher sei in gleichem Umfang in Bezug auf den Abände­rungs­vertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, urteilten die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um neue wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handele, wie dem Leistungs­ge­genstand.

Widerrufsrecht entfällt, sofern sich Verbraucher zuvor über neue Vertrags­be­din­gungen informiert hat

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertrags­be­din­gungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13456

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI