Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.
Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah dies anders und stellte klar, dass für einen Verbraucher, der einen bestehenden Vertrag per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) ändert, das Widerrufsrecht gilt, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.
Der Verbraucher sei in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, urteilten die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um neue wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handele, wie dem Leistungsgegenstand.
Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online