23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil09.02.2018

Online-Apotheken müssen grundsätzlich auch Widerruf von verschreibungs- und apotheken­pflichtigen Medikamenten ermöglichenAuch für Telefonberatung muss kostenlose Hotline angeboten werden

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass Versan­d­a­po­theken das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apotheken­pflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen dürfen. Das Gericht untersagte dem Betreiber der Online-Apotheke Apovia außerdem, eine gebüh­ren­pflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben.

im zugrunde liegenden Fall hatte die Online-Apotheke Apovia in ihren Geschäfts­be­din­gungen verschreibungs- und apothe­ken­pflichtige Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Betreiber verteidigte die Klausel vor Gericht damit, dass ihm ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei und sie damit "rechtlich verderben" würden. Bei Versand von schnell verderblichen Waren gibt es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht.

Verbrauchern steht bei Arzneimitteln Widerrufsrecht zu

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hielt diese Ausnahme allerdings nicht für einschlägig und schloss sich damit der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stehe Verbrauchern auch bei Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Beratung muss kostenlos sein

Das Gericht stellte außerdem klar, dass Online-Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, kostenlos zu beraten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungs­mög­lich­keiten nutzen können, die mit denen einer stationären Apotheke vergleichbar sind. Apovia hatte unter "Kontakt und Beratung" lediglich eine kosten­pflichtige Telefonnummer angegeben. Nach Auffassung des Gerichts halten Gebühren, auch wenn sie gering sind, Bestellkunden davon ab, die Hotline zu nutzen.

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen dagegen mit seiner Forderung, die Versandapotheke müsse dem Kunden die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen bereits vor der Bestellung in einer speicherfähigen Fassung bereitstellen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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