Dokument-Nr. 25129
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- NJW 2018, 453Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 453
- Amtsgericht Mainz, Urteil26.11.2015, 86 C 234/15
- Landgericht Mainz, Urteil10.08.2016, 3 S 191/15
Bundesgerichtshof Beschluss15.11.2017
BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf zur Vorabentscheidung vorSind Matratzen als Hygieneartikel einzustufen?
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof erbittet die Klärung, ob versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde, durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können und welche Anforderungen an den Hinweis für Versiegelte Waren beim Widerruf zu stellen sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine "Dormiente Natural Basic" Matratze zum Preis vom 1.094,52 Euro. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per E-Mail mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.
Vorinstanzen bejahen Widerrufsrecht des Kunden
Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 Euro) gerichtete Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Ist die Matratze ein Hygieneartikel?
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt. Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Ob diese Vorschrift - wozu der Bundesgerichtshof angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers - wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann - wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten. So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt.
Welche Anforderungen werden an Verpackung als "Versiegelung" gestellt?
Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Widerrufsrecht
Widerrufsrecht '>
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht [...] zu.
(2) 1 Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[...]
3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde [...]
Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie
Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Art. 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
[...]
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
[...]
2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB [...] vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie
Bevor der Verbraucher [...] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über folgendes: in Fällen, in denen gemäß Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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