14.11.2024
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Dokument-Nr. 11183

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Beschluss09.02.2011Oberlandesgericht Koblenz9 W 680/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 377Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 377
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss09.02.2011

Vom Umtausch ausgenommen: Badeenten in Vereinsfarben der Fußball-Bundes­li­ga­vereine als Hygieneartikel?Badeente kann Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel sein

Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz in einem wettbe­wer­bs­recht­lichen Beschwer­de­ver­fahren.

Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundes­li­ga­vereine gefärbt und andere mit einer Vibra­tor­funktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Antragsteller: "Vereins-Badeente" ist kein Hygieneartikel

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbe­wer­bs­widrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.

OLG sieht Rechtsproblem ganz woanders ...

Der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.

... nämlich beim Verbraucher und der Frage, als was dieser die Badeente ansieht

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwer­punktmäßig die Gesund­heits­fürsorge, die Gesund­heits­pflege und die Körper­rein­lichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundes­li­ga­vereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibra­tor­funktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbe­wer­bs­verstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz

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