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Dokument-Nr. 24103

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Beschluss11.07.2014Kammergericht Berlin3 Ws (B) 355/14 - 162 Ss 97/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 412Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 412
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil02.04.2014, (344 OWi) 2022 Js OWi 8810/13
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss11.07.2014

Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit rechtfertigt grundsätzlich einmonatiges Fahrverbot eines angestellten TaxifahrersAbsehen von Regelfahrverbot nur in besonderen Ausnahmefällen

Überschreitet ein angestellter Taxifahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit erheblich, so rechtfertigt dies grundsätzlich selbst dann ein einmonatiges Fahrverbot, wenn der Arbeitgeber angibt, den Taxifahrer in der Zeit nicht beschäftigen zu können. Denn vom Regelfahrverbot kann nur in besonderen Ausnahmefällen angesehen werden. Wer leichtfertig den Verlust der Fahrerlaubnis riskiert, kann sich regelmäßig nicht auf berufliche Konsequenzen des Fahrverbots berufen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein angestellter Taxifahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit innerorts um 31 km/h überschritten. Gegen ihn erging daher ein Bußgeldbescheid, wodurch eine Geldbuße von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot drohten. Gegen den Bescheid legte der Taxifahrer Einspruch ein. Er führte an, auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, da sein Arbeitgeber ihn weder für einen Monat Urlaub geben noch anderweitig beschäftigen könne. Das Amtsgericht Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab, erhöhte aber die Geldbuße auf 300 EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsan­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Unzureichende Begründung des Absehens vom Fahrverbot

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Amtsan­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Absehen von einem Regelfahrverbot bedürfe einer eingehenden Begründung. Die vom Betroffenen vorgetragenen Tatsachen müssen umfassend und kritisch geprüft werden. Die Prüfung müsse ergeben, dass die Tatumstände erheblich zu Gunsten des Betroffenen vom Regelfall abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt oder dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außer­ge­wöhnliche Härte darstellt. Diesen Anforderungen sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht geworden.

Fehlende kritische Ausein­an­der­setzung mit Angaben des Betroffenen

Das Amtsgericht habe sich nicht kritisch mit den Angaben des Taxifahrers ausein­an­der­gesetzt, so das Kammergericht. Es sei notwendig gewesen zu prüfen, über wie viele Taxis der Arbeitgeber verfügt und wie viele Angestellte er beschäftigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitgeber dem Taxifahrer keinen Urlaub habe gewähren und ihn anderweitig in seinem Betrieb habe einsetzen können. Auch die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung hätte erörtert werden müssen. Zudem sei zu beachten, dass sich derjenige, der leichtfertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiere, nicht ohne weiteres auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots berufen könne.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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