Dokument-Nr. 13775
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- MMR 2012, 734Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 734
- Prepaid-Mobilfunkvertrag – Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksamSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil27.03.2012, 2 U 2/11
- Mobilfunkfirma muss vor teuren Downloads warnen: Handyrechnung über 11.500 Euro wegen automatischer und kostenpflichtiger Aktualisierung der Navigationssoftware muss nicht bezahlt werdenSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil15.09.2011, 16 U 140/10
Kammergericht Berlin Urteil28.06.2012
Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten bei Prepaidvertrag mit "automatischer Aufladung" deutlich hinweisenKammergericht rügt Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben seitens des Mobilfunkanbieters
Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer "automatischen Aufladung" nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Dies entschied das Kammergericht und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10 Euro "gutgeschrieben" wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Der Mobilfunkanbieter erhob letztlich Klage gegen den Kunden auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698 Euro.
Mobilfunkanbieter hätte deutlich vor besonderem Kostenrisiko warnen müssen
Das Kammergericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und zwar ganz unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien. In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Kammergericht/ra-online
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